1. Klausur Lösungsversuch 1. Hagen-Klausur 05.10.09

AachenerKreuz

GOLD - Mitglied
Karnevalsprinzen bützen und bechern im Schnee. Was aber am Ende adelt, ist Arbeit. Darum hier ein Lösungsversuch für die 1. Hagen-Klausur von 05.10.09. Diese Klausur ist nicht sehr toll ausgefallen; "vollbefriedigend" war die beste Note, "gut" und "sehr gut" gab es nicht. Da ich nicht den Anspruch darauf erheben kann, das ganze Teilnehmerfeld um einen Kopf zu überragen, folgt logisch zwingend - dass das folgende Elaborat einen oder mehrere Haken hat. Bitte aufspüren und als Antwort an den Thread drantackern.


Die Y-Bank könnte gegen die K-GmbH einen Anspruch auf Zahlung von 45.000 € aus §§ 433 (2), 398 BGB haben.

Dazu müsste ein Kaufvertrag zustande gekommen sein, aus dem die K-GmbH verpflichtet ist.

Die K-GmbH hat von E 2 Maschinen gekauft. Damit verpflichtet sie sich nach dem Wortlaut des § 433 (2) BGB zur Zahlung von 70.000 € an den E als Gegenleistung für die Maschinen.

Dieser Anspruch des E gegen die K-GmbH könnte gemäß § 362 BGB durch Erfüllung untergegangen sein. Dazu müsste die K-GmbH die Leistung bewirkt haben, d.h. sie müsste die Leistungshandlung vorgenommen haben, und der Leistungserfolg müsste eingetreten sein. Die K-GmbH hat eine Anzahlung von 25.000 € an den E geleistet. Damit ist die geschuldete Leistung von 70.000 € noch nicht vollständig bewirkt. Damit ist der Anspruch nicht durch Erfüllung untergegangen.

Zwischenergebnis: E hat eine Forderung von 45.000 € gegen die K-GmbH.

Damit die Y-Bank aus dieser Forderung gegen die K-GmbH vorgehen kann, müsste die Forderung auf die Y-Bank übergegangen sein.

Dies könnte durch Abtretung gemäß § 398 BGB geschehen sein. Dazu müsste zwischen E und der Y-Bank eine Einigung dergestalt zustande gekommen sein, dass die Forderung auf die Y-Bank übergehen soll. E hat am 15.02.2009 gegenüber der Y-Bank eine Globalzession im Austausch gegen 120.000 € erklärt und dabei ausdrücklich die Forderung gegen die K-GmbH erwähnt.

Dem könnte entgegenstehen, dass die Globalzession sittenwidrig ist. Dies hätte nach § 138 BGB zur Folge, dass sie unwirksam wäre.

Sittenwidrigkeit wird in der Regel angenommen bei Verträgen, die dem Schuldner seine geschäftliche Selbständigkeit nehmen und ihn in eine sittlich zu missbilligende Abhängigkeit vom Gläubiger bringen.

Mit der Globalzession auch für alle zukünftigen Forderungen stehen sämtliche Erlöse aus der künftigen Geschäftstätigkeit des E der Y-Bank zu. Dem E kommen diese Erlöse nicht mehr zugute. Vielmehr ist der gesamte weitere Erlös der Geschäftstätigkeit des E durch den Einmalbetrag von 120.000 € gedeckelt. Zudem umfasst die nicht nur unterschiedslose, sondern auch unbestimmbare Globalzession auch Forderungen aus Austauschverhältnissen, die der E notwendigerweise eingehen muss, um überhaupt seinen Geschäftsbetrieb aufrechterhalten zu können. Somit ist dem E effektiv keine Geschäftsführung mehr möglich, was sittlich zu missbilligen ist.

Eine unbestimmbare Globalzession erfasst darüber hinaus auch Forderungen des E, an denen sich andere Gläubiger des E Sicherungsrechte einräumen lassen. Kauft beispielsweise E Waren mit einem verlängerten Eigentumsvorbehalt und tritt die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf im voraus an seinen Lieferanten ab, so ist diese Abtretung der Globalzession nachrangig und geht deshalb ins Leere. Sie ist somit eine Scheinsicherheit, die ihren Zweck verfehlt. Insofern verleitet eine unterschiedslose und unbestimmbare Globalzession den E zum Vertragsbruch. Eine solche Verleitung zu rechtswidrigem Verhalten aber widerspricht dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht denkenden Menschen.

Zwischenergebnis: Die Globalzession des E an die Y-Bank ist als sittenwidrig im Sinne des § 138 BGB anzusehen.

Gleichwohl könnte die Abtretung der hier konkret in Rede stehenden Restkaufpreisforderung an die Y-Bank auf Grund von § 139 BGB wirksam sein.

Dazu müsste die Zession zunächst teilbar sein. In Betracht kommt hier objektive Teilbarkeit. Objektive Teilbarkeit liegt vor, wenn ein Rechtsgeschäft mehrere selbstständige Hauptleistungen umfasst und das Rechtsgeschäft nicht in Bezug auf alle, sondern nur in Bezug auf einen Teil dieser Hauptleistungen als nichtig anzusehen ist.

Die Globalzession umfasst sowohl alle gegenwärtigen als auch alle zukünftigen Forderungen, wobei die gegenwärtigen Forderungen in einer Liste zusammengefasst sind, die Vertragsbestandteil geworden ist. Die Unbestimmbarkeit und die daraus resultierende Lähmung der geschäftlichen Selbstständigkeit manifestiert sich nun ausschließlich in den zukünftigen Forderungen, die nicht in der Liste enthalten sind. Ebenso manifestiert sich auch die Verleitung zum Vertragsbruch lediglich in Bezug auf alle zukünftigen Forderungen, für die die Globalzession von vornherein die erste und damit vorrangige Abtretung ist.

Somit ist die Globalzession lediglich in Bezug auf die zukünftigen, unbestimmbaren Forderungen als nichtig anzusehen.

Zwischenergebnis: Die Globalzession ist gemäß § 139 BGB in Bezug auf die bestehenden, in der dem Vertrag beigefügten Liste aufgeführten Forderungen wirksam.

Somit hat sich E mit der Y-Bank wirksam darauf geeinigt, dass die Restkaufpreisforderung gegen die K-GmbH auf die Y-Bank übergehen soll.

Zwischenergebnis: E hat die Forderung gegen die K-GmbH an die Y-Bank abgetreten.

Die Forderung müsste am 01.03.2009 fällig sein. Im Kaufvertrag vom 15.01.2009 wurde der 28.02.2009 als Fälligkeitstag bestimmt.

Zwischenergebnis: Die Forderung gegen die K-GmbH ist am 01.03.2009 fällig.

Somit könnte die Y-Bank am 01.03.2009 von K-GmbH die Befriedigung der Forderung verlangen.

Dem könnte jedoch entgegenstehen, dass E am 15.02.2009 nicht mehr Gläubiger der Forderung gegen die K-GmbH war. Dies hätte zur Folge, dass die Abtretung der Forderung an die Y-Bank, die nur vom Gläubiger vorgenommen werden kann, unwirksam wäre.

Die Forderung könnte bereits am 01.02.2009 von E auf die X-Bank übergegangen sein. E hat die Forderung an diesem Tag an die X-Bank abgetreten. Hieran knüpft § 398 BGB die Rechtsfolge, dass als Gläubiger der Forderung gegen die K-GmbH die X-Bank an die Stelle des E getreten ist.

Zwischenergebnis: Die Y-Bank ist nicht wirksam Gläubiger der Forderung gegen die K-GmbH geworden.

Ergebnis: Die Y-Bank hat keinen Anspruch gegen die K-GmbH aus §§ 433 (2), 398 BGB.

Die Y-Bank könnte gegen K einen Anspruch auf Zahlung von 45.000 € aus §§ 433 (2), 398 BGB haben.

Dazu müsste ein Kaufvertrag zustande gekommen sein, aus dem der K verpflichtet ist.

Ein Kaufvertrag ist zwischen der K-GmbH und dem E zustande gekommen. Nach § 13 (2) GmbHG wird hieraus nur die K-GmbH verpflichtet, nicht jedoch K persönlich.

Damit ist auch eine Haftung des K aus § 280 ff. BGB, die ein bestehendes Schuldverhältnis voraussetzt, ausgeschlossen.

Der Sachverhalt enthält keine Anhaltspunkte für eine unerlaubte Handlung des K, die eine Haftung aus Delikt (§§ 823 ff. BGB) begründen könnte.

Ergebnis: Die Y-Bank hat auch keinen Anspruch gegen K persönlich.

ABWANDLUNG 1:

Die X-Bank könnte gegen die K-GmbH einen Anspruch auf Herausgabe der Maschinen aus § 985 BGB haben.

Dazu müsste die X-Bank Eigentümerin der Maschinen sein, und die K-GmbH müsste Besitzerin sein.

Indem die Maschinen an die K-GmbH geliefert wurden, erlangte diese die unmittelbare Sachherrschaft über die Maschinen.

Zwischenergebnis: Durch Lieferung der Maschinen wurde die K-GmbH gemäß § 854 BGB deren unmittelbare Besitzerin.

Eigentümer der Maschinen war ursprünglich E. E könnte das Eigentum gemäß § 929 BGB an die K-GmbH verloren haben. Dazu müsste sich E mit der K-GmbH darauf geeinigt haben, dass das Eigentum an den Maschinen auf die K-GmbH übergehen soll, und er müsste die Maschinen an die K-GmbH übergeben haben. E hat die Maschinen an die K-GmbH geliefert und somit übergeben. Der vereinbarte Eigentumsvorbehalt stellt jedoch gemäß § 449 (1) BGB die Einigung über den Übergang des Eigentums unter die aufschiebende Bedingung, dass der Kaufpreis vollständig gezahlt wird. Der Kaufpreis ist noch nicht vollständig gezahlt. Somit ist das Eigentum an den Maschinen durch den Verkauf an die K-GmbH noch nicht auf die K-GmbH übergegangen.

E könnte das Eigentum gemäß §§ 929, 931 an die X-Bank verloren haben. Dazu müsste er sich mit der X-Bank dahingehend geeinigt haben, dass das Eigentum an den Maschinen und der aus dem Eigentumsvorbehalt gegen die K-GmbH bestehende Herausgabeanspruch auf die X-Bank übergehen. Eine solche Einigung bedarf zwei sich deckender Willenserklärungen, Angebot und Annahme.

In der E-Mail des E an die X-Bank könnte ein entsprechendes Angebot liegen. Dazu ist diese E-Mail nach § 133 BGB auszulegen. Hierzu ist der wahre Wille des E zu ermitteln. E hatte den Willen, dass der X-Bank der Eigentumsvorbehalt, den er ursprünglich mit der K-GmbH als Sicherheit für die nunmehr an die X-Bank abgetretene Kaufpreisforderung vereinbart hatte, zugute kommt. Dieser Wille kommt in der E-Mail so vollständig zum Ausdruck, dass die X-Bank mit einem einfachen "Ja" zustimmen kann. Somit ist die E-Mail als Angebot zu werten.

Die X-Bank müsste das Angebot angenommen haben. Auch die Annahme ist eine Willenserklärung. Indem die X-Bank dem E nicht geantwortet hat, hat sie keine Willenserklärung abgegeben. Somit hat sie die Annahme nicht erklärt.

Die ausdrückliche Erklärung der Annahme könnte jedoch nach § 151 S. 1 BGB entbehrlich sein. Das wäre dann der Fall, wenn eine Annahmeerklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist. Notwendig wäre dann allein, dass der Wille der X-Bank zur Annahme nach außen deutlich erkennbar in Erscheinung tritt.

Es entspricht nun gerade der Verkehrssitte, zusammen mit einer Forderung auch die dazugehörigen Sicherungsrechte, so sie nicht akzessorisch sind und mit der Abtretung der Forderung automatisch auf den neuen Gläubiger übergehen, auf den neuen Gläubiger zu übertragen. Somit konnte der E keine Annahmeerklärung der X-Bank erwarten, sondern musste davon ausgehen, dass die X-Bank bei Nichtzahlung der K-GmbH das Sicherungsrecht gegen die K-GmbH geltend macht. Indem die X-Bank genau dieses Verlangen gegen die K-GmbH richtet, kommt somit auch der Wille, das Angebot des E anzunehmen, äußerlich erkennbar zum Ausdruck. Damit ist das Eigentum an den Maschinen auf die X-Bank übergegangen.

Zwischenergebnis: Die X-Bank ist Eigentümerin der Maschinen geworden.

Somit könnte die X-Bank die Herausgabe der Maschinen von der K-GmbH verlangen.

Dem könnte gemäß § 986 (1) S. 1 BGB entgegenstehen, dass die K-GmbH der X-Bank gegenüber zum Besitz der Maschinen berechtigt ist. Ein solches Recht könnte in der Eigentumsübertragung durch den E unter dem Vorbehalt der vollständigen Kaufpreiszahlung liegen. Der Eigentumserwerb hängt nur noch von der Kaufpreiszahlung ab; insofern hat die K-GmbH eine Anwartschaft auf das Eigentum erworben.

§ 449 (2) BGB gestaltet diese Anwartschaft näher aus und bestimmt, dass der Verkäufer die Maschinen nur herausverlangen kann, wenn er vom Kaufvertrag zurückgetreten ist. Als Verkäufer im Sinne dieser Vorschrift ist anzusehen, wer Gläubiger der Kaufpreisforderung ist und bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung das Eigentum innehat. In dieser Position befindet sich nach dem zuvor Gesagten die X-Bank.

Ergebnis: Die X-Bank hat keinen Anspruch gegen die X-GmbH auf Herausgabe der Maschinen aus § 985 BGB.

ABWANDLUNG 2:

Die X-Bank könnte gegen die K-GmbH einen Anspruch auf Herausgabe der Maschinen aus §§ 985, 346 (1), 449 (2) BGB haben.

Nach dem zur vorigen Abwandlung Gesagten müsste die X-Bank hierzu wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten sein.

Der Kaufvertrag ist ursprünglich als gegenseitig verpflichtender Vertrag zwischen E und der K-GmbH zustande gekommen. Fraglich ist, ob durch die einseitige Abtretung der Restkaufpreisforderung von E an die X-Bank die X-Bank ohne Mitwirkung der K-GmbH das Recht erlangt hat, den Vertrag insgesamt aufzulösen.

Gemäß § 433 BGB besteht der Kaufvertrag aus zwei Teilen: der Verpflichtung des Verkäufers, die Kaufsache zu liefern und zu übereignen, sowie der Verpflichtung des Käufers, den Kaufpreis zu zahlen. Abgetreten wurde nur der Anspruch des Verkäufers gegen den Käufer auf den Kaufpreis.

Die Verpflichtung des E, die Maschinen zu liefern, könnte jedoch durch Erfüllung erloschen sein. Dazu müsste nach § 362 BGB diese Lieferung an die K-GmbH bewirkt worden sein. Dies ist laut Sachverhalt der Fall.

Somit besteht vom ursprünglich geschlossenen Kaufvertrag nur noch der Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises. Das Einrücken der X-Bank in die Stellung des Verkäufers erforderte somit keine Übernahme einer der K-GmbH gegenüber bestehenden Schuld, die der Mitwirkung der K-GmbH bedurft hätte.

Zwischenergebnis: Die X-Bank hat grundsätzlich das Recht, vom Kaufvertrag zurückzutreten.

Der Rücktritt erfolgt nach § 349 BGB durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Laut Sachverhalt hat die X-Bank diese Erklärung gegenüber der K-GmbH abgegeben.

Voraussetzung für den Rücktritt ist nach § 346 (1) BGB, dass die X-Bank ein vertragliches oder gesetzliches Rücktrittsrecht hat.

Ein gesetzliches Rücktrittsrecht der X-Bank könnte sich aus § 323 (1) BGB ergeben. Dazu müsste die K-GmbH eine fällige Leistung gegenüber der X-Bank nicht erbracht haben.

Gemäß dem ursprünglichen Kaufvertrag wurde die Restkaufpreiszahlung von 45.000 € am 28.02.2009 fällig. Die K-GmbH konnte jedoch laut Sachverhalt bei Fälligkeit nicht zahlen und hat die Leistung somit nicht erbracht.

Die X-Bank müsste der K-GmbH vor dem Rücktritt eine angemessene Frist zur Leistung bestimmt haben. Eine solche Fristsetzung ist aus dem Sachverhalt nicht ersichtlich.

Die Fristsetzung könnte jedoch gemäß § 323 (2) Nr. 2 entbehrlich sein. Dazu müsste im Kaufvertrag ein Termin für die Zahlung bestimmt worden sein, und das Leistungsinteresse müsste an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden worden sein. Der Kaufvertrag bestimmte den 28.02.2009 als Zahlungstermin. Die Vereinbarung des Eigentumsvorbehalts ist nun nach § 133 BGB auszulegen. Hierin ist der Wille des E zu sehen, die K-GmbH zur rechtzeitigen Leistung anzuhalten und, falls die Leistung nicht erfolgt, den Vertrag rückabwickeln zu können. Somit hat der E durch den Eigentumsvorbehalt sein Leistungsinteresse an die Rechtzeitigkeit der Kaufpreiszahlung gebunden.

Die Fristsetzung könnte auch gemäß § 323 (2) Nr. 1 entbehrlich sein. Dazu müsste die K-GmbH die Zahlung ernsthaft und endgültig verweigert haben. Die K-GmbH hat bereits auf das erste Herausgabeverlangen der X-Bank die Herausgabe der Maschinen verweigert. Diese Herausgabe war bereits das Surrogat für die Kaufpreiszahlung, auf die die X-Bank einen Anspruch hatte. Indem die K-GmbH selbst dieses Surrogat verweigere, hatte die K-GmbH somit auch den Willen, die Hauptleistung ernsthaft und endgültig zu verweigern.

Der X-Bank steht somit auch ohne vorherige Fristsetzung ein gesetzliches Rücktrittsrecht aus §§ 323 (1), (2) BGB zu.

Zwischenergebnis: Die X-Bank ist durch ihre Erklärung wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten.

Damit wird der X-Bank gemäß §§ 985, 449 (2) BGB der Weg eröffnet, auf der Grundlage des vereinbarten Eigentumsvorbehalts die Herausgabe der Maschinen zu verlangen. Unabhängig hiervon erhält die X-Bank gemäß § 346 (1) BGB auf Grund des Rücktritts selbst eine weitere Rechtsgrundlage, auf der sie die Herausgabe der Maschinen verlangen kann.

Ergebnis: Die X-Bank hat gegen die K-GmbH einen Anspruch auf Herausgabe der Maschinen aus §§ 985, 346 (1), 449 (2) BGB.

ABWANDLUNG 3:

Die X-Bank könnte gegen die K-GmbH einen Anspruch auf Zahlung von 45.000 € aus §§ 433 (2), 398 BGB haben.

Nach dem zuvor Gesagten ist dieser aus einem Kaufvertrag zwischen E und der K-GmbH begründete Anspruch wirksam von E an die X-Bank abgetreten worden.

Diesem Anspruch könnte nun nach §§ 408, 407 BGB entgegenstehen, dass der E die Forderung auch an die Y-Bank abgetreten hat.

Dazu dürfte der E in dem Zeitpunkt, in dem er die Forderung an die Y-Bank abgetreten hat, nicht mehr Gläubiger der Forderung gewesen sein. E hatte die Forderung am 01.02.2009 wirksam an die X-Bank abgetreten. Somit war er am 15.02.2009, im Zeitpunkt der Abtretung an die Y-Bank, nicht mehr Gläubiger der Forderung.

Dies hat nach § 408 (1) BGB zur Folge, dass nach § 407 (1) BGB die X-GmbH die Zahlung der K-GmbH an die Y-Bank gegen sich gelten lassen muss.

Dem könnte nach § 407 (1) BGB letzter Halbsatz noch entgegenstehen, dass die K-GmbH Kenntnis von der Abtretung an die X-Bank hatte. Laut Sachverhalt hatte die K-GmbH diese Kenntnis nicht.

Ergebnis: Die X-Bank hat gegen die K-GmbH keinen Anspruch mehr auf Zahlung von 45.000 € aus §§ 433 (2), 398 BGB.

Sie kann lediglich gemäß § 816 (2) BGB die Herausgabe des Betrages von der Y-Bank verlangen.
 

Lysios

*** KT-HERO ***
Dein Gutachtenstil ist wieder perfekt.

Ich meine aber zwei Fehler entdeckt zu haben.

Ich denke nicht, dass die X-Bank Eigentümer der Maschinen geworden ist. Zwar ist die email als Angebot des E an die X-Bank auf Eigentumsübergang ansehbar, aber es entspricht m.E. nicht der Verkehrssitte, dieses durch Schweigen anzunehmen. Hier wäre eine ausdrückliche Vereinbarung notwendig gewesen. Außerdem trägt Deine Argumentation nicht, dass die Annahme nach außen erkennbar durch Erklärung gegenüber der K-GmbH erfolgt ist. Warum sollte diese Erklärung auch gegenüber E als Annahme gelten?

Ich denke auch nicht, dass die X-Bank in den Kaufvertrag eingetreten ist. Deine Argumentation trägt nicht, weil Du behauptest, E hätte alle seine Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag bereits erfüllt. Das stimmt aber schon alleine für die gesetzlichen Gewährleistungsrechte nicht, in die die X-Bank als Schuldner eintreten würde. Dafür ist weder der Wille der X-Bank erkennbar, noch entspricht dies der Verkehrssitte, dass eine Bank diese erfüllen würde. Eine Übernahme des Kaufvertrages durch die X-Bank geht nur im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge für E oder im Rahmen einer Vereinbarung zwischen E, X-Bank und K-GmbH.
 

AachenerKreuz

GOLD - Mitglied
Hi Lysios (und alle anderen),

> Dein Gutachtenstil ist wieder perfekt.

das macht hoffentlich am Sonntag einen positiven Eindruck und vielleicht sogar den Unterschied zwischen einer Verurteilung mit oder ohne Bewährung :) Wann schreibst du eigentlich? Kommenden Sonntag oder erst am 28.3.?

Ich hab letztens einen schönen lebhaften Albtraum von der Klausur gehabt: Da hab ich mich doch tatsächlich um eine Stunde verhauen und musste am Ende in Windeseile in ca. 15 min noch eine Prüfung eines Herausgabeanspruchs nach § 985 hinklatschen. Bin gerade noch fertig geworden, aber auf dem Weg zum Abgeben ging mein Elaborat irgendwie komplett verschütt, so dass die ganze Hektik vergebens war.

> Ich denke nicht, dass die X-Bank Eigentümer der Maschinen
> geworden ist. Zwar ist die email als Angebot des E an die
> X-Bank auf Eigentumsübergang ansehbar, aber es entspricht
> m.E. nicht der Verkehrssitte, dieses durch Schweigen
> anzunehmen. Hier

Es wird ja auch nicht durch Schweigen angenommen, sondern durch das Herausgabeverlangen an die K-GmbH. Das Ganze hat so ein bisschen Ähnlichkeit mit meiner ersten Einsendeaufgabe (Start Juni 09), wo das Angebot in einer Online-Bestellung bestand und die Annahme durch Abschicken der Ware erfolgte.

> Außerdem trägt Deine Argumentation nicht, dass die Annahme
> nach außen erkennbar durch Erklärung gegenüber der K-GmbH
> erfolgt ist. Warum sollte diese Erklärung auch gegenüber E als
> Annahme gelten?

Hätte ich noch etwas mehr ausdiskutieren können. Aber das Ergebnis "X-Bank ist Eigentümerin geworden" muss man anscheinend irgendwie hinbekommen, wenn man zu Abwandlung 2 noch was Brauchbares schreiben will. Wenn die X-Bank überhaupt nicht Eigentümerin ist, würde sich die von der Abwandlung 1 nicht wesentlich unterscheiden - und für diese Erkenntnis 55 Punkte? Das ist dann doch zu schön, um wahr zu sein.

Im Zweifel immer im Hinterkopf behalten, dass das kein Fall aus dem wirklichen Leben ist, wo die Gerichte evtl. auch passen müssen und der BGH ran muss. Die Klausur ist ein Puzzle. Da hat jemand mit der Lösung angefangen, die kleingeschnipselt und dir alle Schnipsel gegeben. D.h. es geht definitiv sinnvoll zusammenzusetzen, wenn du die entsprechenden Hinweise aus dem Sachverhalt deuten kannst. Und Abwandlungen bzw. die Unterschiede zwischen mehreren Abwandlungen sind ein beliebtes Versteck für derlei "Ostereier".

> Ich denke auch nicht, dass die X-Bank in den Kaufvertrag
> eingetreten ist. Deine Argumentation trägt nicht, weil Du
> behauptest, E hätte alle seine Verpflichtungen aus dem
> Kaufvertrag bereits erfüllt. Das stimmt aber schon alleine für die > gesetzlichen Gewährleistungsrechte nicht, in die die X-Bank als

Man muss hier divide et impera machen und den Kaufvertrag in seine Bestandteile aufdröseln. Die Verpflichtung des Verkäufers aus § 433 (1) ist, eine mangelfreie Sache zu liefern. Sobald er etwas geliefert hat, was bei Gefahrübergang mangelfrei war, ist dieser Anspruch ein für allemal erfüllt und existiert nicht mehr. Nur wenn eine mangelhafte Sache geliefert wurde, entstehen Gewährleistungsansprüche. Dann ist aber auch die Hauptpflicht aus § 433 (1) noch nicht erfüllt, denn geschuldet war ja die mangelfreie Sache...

> diese erfüllen würde. Eine Übernahme des Kaufvertrages durch
> die X-Bank geht nur im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge für E > oder im Rahmen einer Vereinbarung zwischen E, X-Bank und K-
> GmbH.

...und die Schuld aus der § 433 (1)-Pflicht kann der E dann auch nicht ohne Mitwirkung der K-GmbH an die X-Bank "übergeben". Du hast es völlig richtig erfasst: Die Möglichkeit der X-Bank, in den Vertrag "einzutreten", steht und fällt damit, dass die ursprüngliche Lieferung mangelfrei war. Für einen Mangel gibt es im Sachverhalt keinen Anhaltspunkt.

Der Fehler besteht also darin, dass ich diesen Punkt ganz weggelassen habe.

Danke für die genaue Analyse


Fabian
 

Lysios

*** KT-HERO ***
Also ich denke, man kann es vielleicht in der Klausur vertreten, dass die X-Bank Eigentümer geworden ist. Aber m.E. richtigerweise wäre die X-Bank hier aus eigenem Interesse an einer ausdrücklichen Vereinbarung für den dinglichen Vertrag (sogar schriftlich) interessiert und hätte nicht mit Schweigen reagiert, damit sie auch der K-GmbH gegenüber ihre Berechtigung nachweisen kann. Zumal normalerweise die notwendige Publizitätsfunktion durch die Übergabe der Sache erreicht werden soll (vgl. § 929 S.2 "im Besitz der Sache" und § 929 S. 1 "die Sache dem Erwerber übergibt").

Aber hier sollte m.E. eigentlich auf § 931 BGB geprüft werden, weil hier weder eine Übergabe noch ein Besitz bei der X-Bank vorliegt.

Ich denke aber trotzdem, dass man bei Abwandlung 2 genug schreiben kann, wenn die X-Bank nicht Eigentümer der Maschinen ist. Statt dem dinglichen würde ein vertragliches Herausgaberecht über § 346 BGB für die Maschinen über den Kaufvertrag existieren, wenn dieser nach dem Rücktritt rückabgewickelt wird. Im Prinzip muss man dafür alle Deine Prüfungen trotzdem durchführen.

Dafür muss man prüfen, ob der Kaufvertrag überhaupt übertragen wurde. M.E. kommt man zum Ergebnis, dass dies nicht der Fall ist. Dann wäre immer noch zu prüfen, ob die X-Bank als Bote oder Stellvertreter für E bzgl. des Rücktritts vom Kaufvertrag und bzgl. des Herausgabeanspruchs agiert. Aber ich denke auch, dass die Abwandlung so designed ist, dass man auch gut punkten darf, wenn man so wie Du vorgegangen ist. Es ist ja keine Klausur für Jura-Studenten.
 

AachenerKreuz

GOLD - Mitglied
Hi Lysios (und alle anderen),

> Ich denke aber trotzdem, dass man bei Abwandlung 2 genug
> schreiben kann, wenn die X-Bank nicht Eigentümer der
> Maschinen ist. Statt dem dinglichen würde ein vertragliches
> Herausgaberecht über § 346 BGB für die Maschinen über den
> Kaufvertrag existieren, wenn dieser nach dem Rücktritt
> rückabgewickelt wird. Im Prinzip muss man dafür alle Deine
> Prüfungen trotzdem durchführen.

in meinem Elaborat hatte ich ja nur kurz im Nebensatz angerissen, dass § 346 (1) BGB neben § 985 BGB eine eigenständige Anspruchsgrundlage darstellt - die scheint sich mittlerweile kräftig zu entwickeln (siehe die folgende Idee).

> Dafür muss man prüfen, ob der Kaufvertrag überhaupt
> übertragen wurde. M.E. kommt man zum Ergebnis, dass dies
> nicht der Fall ist.

Wenn die Kaufpreisforderung abgetreten wurde, aber das noch nicht genügt, um die X-Bank vollends in die Verkäuferstellung einrücken zu lassen - dann ist noch nicht aller Tage Abend. Wenn das Rücktrittsrecht immer noch dem E als altem Gläubiger zusteht, zauberst du den § 185 (1) BGB aus dem Hut. Die X-Bank könnte über den Kaufvertrag verfügen (d.h. hier das Rücktrittsrecht ausüben), wenn eine Einwilligung des E vorliegt - und die holst du dir aus der E-Mail des E. Das funktioniert auch dann noch, wenn du in der Hauptaufgabe den anderen Draht durchgeschnitten hast und zum Ergebnis kommst, dass das Eigentum durch die E-Mail nicht übertragen wurde. Denn eine Einwilligung ist einfach nur eine einseitige Willenserklärung und bedarf keiner Annahme.

Aber ceterum censio: Das Eigentum sollte doch bei der X-Bank sein. Wenn die X-Bank nur das Rücktrittsrecht ausüben kann, aber das Eigentum nicht hat - dann ist das Endergebnis, dass die X-Bank die Herausgabe von etwas verlangen kann, was ihr aber gar nicht gehört. Dann hat sie die Maschinen in der Schalterhalle rumstehen und kann damit nichts anfangen. Und der E wird sicher nicht daran interessiert sein, mit der X-Bank alles rückabzuwickeln. Die Dinger müssen weg. Notfalls muss eben die § 185 (1) Verfügungsermächtigung sich auch auf die Verwertung der Sicherheit erstrecken.

> des Herausgabeanspruchs agiert. Aber ich denke auch, dass die > Abwandlung so designed ist, dass man auch gut punkten darf,
> wenn man so wie Du vorgegangen ist. Es ist ja keine Klausur für > Jura-Studenten.

Wobei die Bewertung schon so in Richtung Jura-Studenten geht. Keine einzige Eins, keine einzige Zwei, und wer genau 90 Punkte hat, ist für die restlichen Prüfungen noch am übelsten dran. Ich denke mal, wir sind heute bei der Ursachenforschung für diese Statistik ein gutes Stück vorangekommen.


Fabian
 

chrisu

Schreiber
Hallo

vielen Dank euch beiden für die Diskussion dieser schweren Klausur. Die Lösung von AachenerKreuz finde ich an den meisten Stellen sehr überzeugend.

Auch die Eigentumsübertragung der Maschinen hat, wie ich finde, zu Gunsten der X-Bank stattgefunden - allerdings ist hier wohl keine eindeutige Lösung sondern Auslegung gefragt.

Merkwürdig finde ich aber (wie auch lysios) die Situation, dass die X-Bank, die gemäß §398 S.2 ja nur in die Gläubigerstellung und nicht in die Stellung des Vertragspartners im Kaufvertrag tritt, vom Kaufvertrag zurücktreten könnte.

Hier sehe ich ein schutzwürdiges Interesse des Käufers (K-GmbH) verletzt. Dieser kann sich ja den Käufer E nicht nur wegen dem Kaufpreis sondern auch aus gewissen anderen Gründen, wie beispielsweise Kulanzverhalten, ausgesucht haben. Eine Auswechslung des Vertragspartners durch einen Vertragspartner mit einem völlig anderen Charakter wäre dann doch eine ganz schön weitgreifende Folge einer Abtretung.

Ich habe deswegen mal im Palandt nachgeschaut. Dort steht zu § 398 unter C) Rechtsfolgen, Rn 20:
"Unselbständige Gestaltungsrechte, wie das Anfechtungs-, Rücktritts-, Widerrufs- oder Kündigungsrecht stehen weiterhin dem Zedenten zu, es sei denn, dass sie ausdrücklich oder stillschweigend mitübertragen worden sind (BGH NJW 85, 2641, § 413 Rn 5). Der Zedent kann die Rechte aber nur mit Zustimmung des Zessionärs ausüben ..."

Auf den ersten Blick würde man also sagen: Ein Rücktrittsrecht wurde nicht ausdrücklich mitübertragen. Auch eine Zustimmung des E zum Rücktritt fehlt -> kein Anspruch zum Rücktritt und somit auf Herausgabe der Maschinen.

Andererseits könnte man wiederum sagen: Das Rücktrittsrecht wurde durch die E-mail von E an die X-Bank stillschweigend übertragen. Der Inhalt der Email liest sich ja eher so: "Liebe X-Bank, ich der E weise Dich auf die mit dieser Forderung zusammenhängende Sicherung hin und erlaube Dir damit, im Falle des Falles auch diese Sicherung zu beanspruchen" Stillschweigend geht dann damit einher, dass dann im Fall des Falls ein Rücktritt vom KV durch die K-GmbH erfolgen wird (E als Unternehmer weiß, dass nur durch Rücktritt vom KV der Eigentumsvorbehalt ausgenutzt werden kann). Es fehlt dann noch die Betrachtung der Voraussetzung, dass der Zedent die Rechte nur mit Zustimmung des Zessionärs ausüben darf. Hier ist die Frage, ob mit der stillschweigenden Übertragung auch eine stillschweigende Zustimmung einhergeht. Ich schätze mal, an diesem Punkt scheiden sich die Geister . Wie viel kann in diese Email hineininterpretiert werden? Eine begründete Entscheidung für ja oder nein wäre hier dann aber sicher genug gewesen - auch wenn ich denke dass es hierzu bestimmt ein BGH Urteil gibt.

Viel Erfolg morgen!
 

defis

Vielschreiber
Hallo Kandidaten,

leider ist die tatsächliche Lösung (aus "verlässlicher Quelle") anders. Ohne eine vermutlich auch nicht richtige Lösungsskizze anzufügen ein paar Infos:

Grundfall
Bestehen der Forderung (+)
Abtretungsvertrag von E an Y-Bank (+) (§ 138 BGB greift nicht)
Allerdings Prioritätsprinzip, daher kein Anspruch der Y-Bank

Abwandlung 1:
Kein Übergang des Eigentums auf die X-Bank (auch nicht aus § 401 BGB, Eigentumsvorbehalt ist kein akzessorisches Sicherungsrecht, eine analoge Anwendung verbietet sich, da keine Regelungslücke), daher kein Herausgabeanspruch

Abwandlung 2:
Kein Übergang des Rücktrittrechts an die X-Bank, daher kein Herausgabeanspruch

ich lag bei einigen Punkten auch falsch
 

Lysios

*** KT-HERO ***
defis schrieb:
Grundfall
Bestehen der Forderung (+)
Abtretungsvertrag von E an Y-Bank (+) (§ 138 BGB greift nicht)
Allerdings Prioritätsprinzip, daher kein Anspruch der Y-Bank
Also da ist das Hagen Skript doch "misleading" (vermutlich wieder die persönliche Auffassung des Autors). Wenn das nicht in der Vorbereitung auf die Klausur erwähnt wurde, hätte man m.E. eigentlich gute Beschwerdemöglichkeiten gehabt.

Im "Staudinger - Eckfeiler des Zivilrechts" von 2008 heisst es nämlich passend zu der wohl erwarteten Lösung der Klausur:

"Auch die zur Knebelung und Übersicherung führende Globalzession wurde lange Zeit unter Nichtigkeitsdrohungen nach § 138 sowie §§ 6, 9 AGBG aF (jetzt §§ 306, 307) gestellt. Der Zessionar sollte dieser Unwirksamkeitsandrohung nur bei Vereinbarung bestimmter Freigabeklauseln entgehen können; im Einzelnen war hier vieles streitig. Die damit verbundenen zahlreichen Streitfragen und Unsicherheiten hat der Große Senat für Zivilsachen des Bundesgerichtshofes in seiner Entscheidung von 27. 11. 1997 weitgehend beseitigt: danach hat der abtretende Sicherungsgeber im Falle der Übersicherung ex lege einen Anspruch auf Freigabe, das heißt Rückabtretung, gegen den Zessionar. Die ausdrückliche Vereinbarung eines solchen Freigabeanspruchs ist hingegen keine Voraussetzung der Wirksamkeit der Globalzession mehr. Auf diese Weise hat der Bundesgerichtshof das Damoklesschwert der Nichtigkeit weitgehend von der Globalzession genommen."
 

AachenerKreuz

GOLD - Mitglied
@defis, Lysios:

Hier haben wir wieder den typischen Fall, dass man beim Schreiben der Klausur in einer ähnlichen Situation ist wie der Protagonist in einem Actionfilm. Man hat zwei Drähte vor sich (in der Regel einen roten und einen blauen) und muss einen durchkneifen, bevor der Countdown bei Null angekommen ist. In diesem Fall "Eigentümerin oder nicht?" Im Film wird immer der richtige durchgekniffen, in Klausuren meist der falsche.

Aber wir sind hier nicht im D2-Teil der EQE, wo die falsche Entscheidung über eine Frage den ganzen restlichen Text, der darauf aufbaut, entwertet, weil es über den Daumen gepeilt für jeden Satz der Musterlösung einen halben bis einen Punkt gibt. RA Pinkvoss sagte mir im März in der Stunde der Goldenen Worte am Samstag vor meiner ersten Klausur: "Das Ergebnis ist wurscht. Die Punkte gibt's fürs Prüfen!"

Hat man sich also mit der Frage "Eigentümerin oder nicht" im Detail auseinandergesetzt und am Ende falsch entschieden, aber den Rest ordentlich aufgebaut und entwickelt, steht dort am Rand "Vertretbar" und es fehlen nur eine Handvoll Punkte. Ist man aber husch-husch über diese Frage hinweggegangen, steht dort "Problem verkannt!" und es fehlen deutlich mehr.

Also schreibt alles, was ihr denkt und wälzt, und zwar wirklich alles


Fabian
 
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