Zulassung zur Patentanwaltsprüfung gemäß § 172 PatAnwO

G

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Guest
Hallo,
nach §172 PatAnwO ist es möglich zur Patentanwaltsprüfung zugelassen zu werden. U.a. durch eine Bescheinigung des AG, aus welcher ersichtlich ist, dass die ... Art der Tätigkeit und der Umfang bedeutend war.
Wie ist das nun zu interprädieren? Hat jemand hierzu einschlägige Erfahrungen gemacht?

Über eine Auskunft vorab vielen Dank

Bis die Tage

Joa
 
A

arnonyhm

Guest
Dazu gibt es ggfs. ein klares Verständnis, was das bedeutet.

Das DPMA verlangt u.a. 100 Aktenzeichen von Anmeldungen/Patenten, die von dem Antragsteller bearbeitet wurden, mit einem Hinweis auf den Antragsteller. Die Anzahl sollte jedoch bei der entsprehenden Berufserfahrung von mindestens 8 Jahren mit EPA Zulassung kein Problem sein.

Auch muß der Arbeitgeber eine Bescheinigung Ausstellen, die den entsprechenden Wortlaut hat.

Weitere Anforderungen, wie z.B: Hagen-Studium etc. sind beim DPMA zu erfragen oder ggfs. auf der Internetseite des DPMA zu erfahren.
 
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