Ausländer als deutscher Patentanwalt...

H

Hamlet

Guest
Hi...

einen Frage...

gemäß § 44 II S.4 PatAnwAPO muss dem Antrag auf Zulassung zur Eignungsprüfung

ein Nachweis der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

beiliegen.

Heisst das, dass beispielsweise ein Kanadier, Amerikaner oder auch ein Schweizer nicht zur Prüfung zugelassen werden oder gibt es da die Möglichkeit einer Sondergenehmigung ???

In § 10 PatAnwO ist kein Nationalitätskriterium gegeben...

Danke für tips....

Hamlet
 
A

Ah-No Nüm

Guest
Weiss das keiner oder interessiert das keinen ? Oder ist die Frage so trivial, dass es jeder (anscheinend ausser Hamlet und mir) weiss ?


An-No Nüm
 
G

GAST_DELETE

Guest
Hallo an alle Ausländer unter uns,

der zitierte §44 II Nr. 4 PatAnwAPrO betrifft m.E. nur die Zulassung zur Eignungsprüfung für "Patentanwälte" aus anderen EU-Staaten, die die Zulassung zur dt. Patentanwaltschaft wollen, d.h. für alle in Nr. 482 TABU genannten Berufe, wie z.B. UK Patent Agents oder FR Conseils en brevets d'invention.

Für die Zulassung als Kandidat gilt § 2 PatAnwAPrO, der keinen Nachweis über die Staatsangehörigkeit fordert. Der Zugang über den normalen Kandidatenstatus sollte daher m.E. unabhängig von der Staatsbürgerschaft möglich sein.

Nebenbemerkung: Dies gilt allerdings nicht für die ebenso wichtige Qualifikation fürs EPA. Art. 134 II a) EPÜ fordert nämlich die Staatsangehörigkeit eines EPÜ-Staates. Die Ausnahmeregelung in Art. 134 VI EPÜ wird wohl ziemlich restriktiv angewandt.
 
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