EQE: Lösung zu gut - auch durchgefallen?

A

Arno Nihm

Guest
Ihr erinnert euch noch an Teil A - Mechanik der EQE 2003? Das war die Vorrichtung zur Erzeugung von Wechselstrom aus Licht.

Mein Hauptanspruch richtete sich auf eine Vorrichtung zur Umwandlung von Lichtenergie in transformatorisch umspannbare elektrische Energie, bei der die Lichtstrahlung periodisch unterbrochen auf zumindest *eine* Fotozelle geleitet wird, und bei der die Energie zum Antrieb der Unterbrechungseinrichtung von der Fotozelle stammt.

Dies aus der Erkenntnis heraus, dass es auch ausreicht, den Lichtstrahl einfach mechanisch oder sonst wie zu zerhacken, um pulsierenden Gleichstrom zu erhalten. Pulsierender Gleichstrom ist elektrisch sowieso das gleiche wie Wechselstrom, nur bring das mal den Korrektoren bei. Das Ganze funktioniert also auch mit einer elektronischen Blende, oder einfach durch periodisches Ein- und Ausschalten des Lichtstrahls!

Scheiße, wenn das nicht neu und erfinderisch ist, dann hänge ich den Beruf an den Nagel und werde Prüfer am Patentamt
 

Joe Indus

Vielschreiber
Ich habe zwar seinerzeit nicht Mechanik sondern Chemie geschrieben, aber das Problem kenn ich im Prinzip. Einen A-Teil habe ich auch schon in den Sand gesetzt.

Aufgabe beim A-Teil ist es, aus den vorhandenen Informationen einen exakt zum Stand der Technik passenden Anspruchssatz zu "zimmern" - sonst nichts. Man kann kann das stupide finden oder praxisfremd - wer die Klasur bestehen möchte, sollte sich aber besser an diesen Grundsatz halten.

Dies bedeutet z.B., dass man keine neuen Fachbegriffe einführen sollte, sondern sich exakt an die im Mandantenschreiben genannten Begriffe halten sollte.
Es bedeutet auch, keinen kreativen breiten Anspruch zu formulieren, wie man es in der Praxis meist täte (soll der Prüfer doch erst 'mal kommen), sondern den passenden; d.h. alle im Mandantenschreiben (irgendwie) als wesentlich gekennzeichneten Merkmale tatsächlich aufnehmen. Eines zu viel zu haben, kostet ein paar Punkte, ein Merkmal zu wenig kann fatale Folgen haben.
Einzelheiten lernt man beispielsweise im A,B,C-Vorbereitungskurs in Straßburg.

Joe Indus
 
N

Nieaufgeber

Guest
Lieber Arno,
den gleichen Anspruch habe auch ich so gezimmert, der ob seiner immensen Breite wohl keine Zustimmung seitens des Prüfers finden wollte. Tatsächlich sieht die Musterlösung einen derart detaillierten und eingeschränkten Anspruch vor, bei dem sich nach meiner nun dreijährigen Praxis im gewerblichen Rechtsschutz sämtliche Zehennägel hochbiegen. Aber wie sagte schon Olli Kahn: Weiter, immer weiter.....
 
B

Besserwisser

Guest
So pauschal, läßt sich immer über das EPA schimpfen. Besser wäre vielleicht, und dann könnten wir alle etwas davon lernen, wenn Du Deinen Anspruch vollständig ins Netz stellst und ihn der Kritik der anderen aussetzt.
 
A

Arno Nihm

Guest
Patentanspruch...

1) Vorrichtung zur Umwandlung von Lichtenergie in transformatorisch umspannbare elektrische Energie (beispielsweise pulsierende Gleichspannung oder Wechselspannung ), bei der Lichtenergie tragende Lichtstrahlung mittels einer Wechseleinrichtung mit periodischen Unterbrechungen auf zumindest eine fotoelektrische Zelle geleitet wird,
dadurch gekennzeichnet, dass
die Antriebsenergie für die Wechseleinrichtung der von der fotoelektrischen Zelle erzeugten elektrischen Energie entnommen wird

?

15) Vorrichtung nach Anspruch 14
dadurch gekennzeichnet, dass
zwei elektromagnetische Spulen vorhanden sind, die jeweils mit einer fotoelektrischen Zelle verbunden sind dergestalt, dass bei Beleuchtung einer der fotoelektrischen Zellen die mit dieser fotoelektrischen Zelle verbundene Spule eine Bewegung des kragenden Endes des Lichtwellenleiters weg von der jeweils beleuchteten und hin zu der jeweils nicht beleuchteten fotoelektrischen Zelle verursacht.

(Jaja, ich weiß, der Patentanspruch 1 ist neuheitsschädlich vorgenommen durch Dokument D2..., schon gut, da fällt man dann halt durch...)
 
G

GAST_DELETE

Guest
Ich mag mich ja täuschen, aber einseits klingt der Anspruch 1 (so wie er formuliert ist) wie ein Verfahrensanspruch, was dann zurecht zur Beanstandung führt, zum anderen meine ich mich zu erinnern, dass man sich ausschließlich an den in den Prüfungsunterlagen erwähnten Stand der Technik halten soll und in den Anweisungen für die Bewerber ausdrücklich irgendwo steht, dass der Bewerber eigene technische Kenntnisse bei der Lösungsfindung tunlichst nicht mit einfließen lassen soll.
 
N

Nieaufgeber

Guest
1. Verfahren zum abwechselnden Richten von Licht auf mindestens zwei Energiewandler (26, 28), die das Licht jeweils zu elektrischer Energie wandeln, dadurch gekennzeichnet, dass
das Licht mittels einer von einem der Energiewandler (26; 28) erzeugten elektrischen Energie zu einem anderen der Energiewandler (28; 26) gerichtet wird und umgekehrt.

Dazu gab's dann noch einen passenden unabhängigen Vorrichtungsanspruch.

Zugegeben, sehr breit...Aber: das Ding ist gegenüber dem präsentierten StdT absolut neu.
 

Joe Indus

Vielschreiber
Ich kenne wie schon oben erwähnt die Details nicht, aber es fehlen offensichtlich noch wesentliche Parameter.

Der "richtige" Anspruch muss gegenüber dem Stand der Technik nicht nur neu sein, sondern auch erfinderisch. D.h. es muss eine Aufgabe (im Vergleich zum nächsten S.d.T.) zu lösen sein, und diese sollte dann auch durch die Parameter im Hauptanspruch gelöst werden!

Weiterhin muss der Anspruch auch alle im Mandantenschreiben irgendwie als wesentlich gekennzeichneten Parameter enthalten (z.B. Regel 29)! Man muss also das Mandantenschreiben sehr sorgfältig analysieren und die genannten Merkmale und Parameter daraufhin analysieren, ob sie wesentlich sind oder nicht. Und dies nicht aufgrund eigener technischer Kenntnisse, sondern ausschließlich aufgrund der im Mandantenschreiben gewählten Sprache.

Dies ist auch nicht nur Theorie, weil es vom EPÜ so gefordert ist, sondern man sollte es auch in der Praxis besser tun. Vielleicht merkt es ja der Prüfer nicht, o.k., schön!
Die 5 gegnerischen Anwälte, die im Streitfalle jeden Halbsatz eines Patentes auf den Kopf stellen, finden aber mit Sicherheit jede Schwachstelle eines Patentes.
US-Anwälte lassen sich außerdem im Zuge einer discovery als erstes das Laborjournal geben und vergleichen sehr genau was darin steht und was im Patent steht.

Ihr tut keinem Mandanten einen Gefallen,wenn ihr einen superbreiten Anspruch aufstellt, den ihr vielleicht sogar noch bekommt, der aber schlicht "unenforceable" ist.

In diesem Sinne .... Good Luck !
 
B

Besserwisser

Guest
Bislang ist m. E. kein "zu guter" Lösungsvorschlag auf dem Tisch. Der eine ist nicht neu, wie der Verfasser nun selbst eingesteht, und der andere ist nicht nur sprachlich unsauber, sondern unklar, da sich - zumindest mir - nicht erschließt, was damit eigentlich gemeint ist und welche Aufgabe eigentlich gelöst wird. War nicht das Ziel der Erfindung eine Wechselspannung zu erzeugen? Mit dem vorgeschlagenen Verfahrensanspruch wird jedoch noch keine Wechselspannung erzeugt.

Mir scheint es, daß - trotz aller berechtigten Kritik im Einzelfall - im großen und ganzen die Prüfungskommision sich doch sehr viel Mühe bei der Stellung der Aufgabe und bei der Korrektur der Antworten gibt. Zwei unabhängige Korrektoren und Erstellen der "Musterlösung" bzw. des Punktevergabeschemas, nachdem bereits ein Teil der gelieferten Antworten analysiert worden sind, erscheinen mir doch sehr sinnvoll zu sein. Die Qualität der Lösungen mag diskutierbar sein; mir ist jedoch kein Fall bekannt, in dem eine wirklich gute Lösung als durchgefallen gewertet wurde.

Was soll denn das EPA noch machen, damit alle zufrieden sind?
 
A

Arno Nihm

Guest
@B.: Ich denke der zweite Vorschlag erzeugt sicher eine Wechselspannung. Abgesehen davon war die Erzeugung der Wechselspannung nicht die gestellte Aufgabe.
Die Aufgabe war vielmehr, eine Vorrichtung oder Verfahren zu schaffen, bei der keine Stromleitungen durch eine sensible Umgebung wie z.B. ein Messlabor geführt werden müssen. Die Aufgabe wird hier durch ein energetisch abgeschlossenes System gelöst. Dennoch finde ich, der Anspruch befindet sich hart an der Grenze des Stand der Technik, was zwar in der Praxis i.d.R. das Optimum ist, aber vorzugsweise soll der Anspruch im Sinne der EQE-Philosophie so formuliert werden, dass er grundsätzlich schon im ersten Prüfungsschritt zur Erteilung führen sollte.
 
F

Fritz

Guest
Nur die Lösung ist gut, die dem Prüfungsausschuss gefällt. Diese leidvolle Erfahrung habe auch ich machen müssen. Allerdings habe ich beim Nacharbeiten alter Kompendien nur ganz wenige Fälle gefunden, wo ich nach gründlicher Überlegung nicht mit allen Details der Musterlösung konform gehe. Im Zweifelsfalle verstehen die Leute, die diese Prüfungsaufgaben ausarbeiten, eben mehr davon als wir Anfänger !
 
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