Nebentätigkeit und Steuern

A

Anna Nym

Guest
Hallo,

mein Frage ist zwar -so weit ich weiß- im alten Forum zumindest teilweise schon mal diskutiert worden, da ich mich aber nicht mehr an die Resultate erinnere, nochmal:

Wenn ich während der Kandidatenzeit in der Kanzlei (nicht im Amtsjahr) nebenbei Übersetzungen für eben diese Kanzlei anfertige, die mir separat vergütet werden, wie muss ich diese versteuern? Ich nehme an, als Einnahmen aus selbsständiger Tätigkeit? Was passiert mit der Mehrwertsteuer? Muss ich die auf meinen Rechnungen ausweisen und verlangen? Wie wird die dann wieder abgeführt? Was ist mit Umsatzsteuer?
Kann ich im Rahmen der selbsst. Tätigkeit irgendetwas absetzen, was nicht unter Werbungskosten fällt? Gibt es eventuell Probleme mit Scheinselbsständigkeit, da es ja immer der gleiche Auftraggeber ist?

Für Tipps und Hinweise wäre ich sehr dankbar, Anna Nym.
 
G

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Guest
Einkommensteuer muss natürlich auch dafür entrichtet werden.

Das Ausweisen von Mehrwertsteuer ist im Prinzip vorgeschrieben, es gibt aber Jehreshöchstgrenzen für sog. Kleinunternehmer (§19 UStG). wenn die Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit diese nicht übersteigen, braucht keine MwSt ausgewiesen werden. Dann können aber natürlich auch keine Vorsteuerabzüge geltend gemacht werden.

Aus Sicht eines Selbstständigen sind die Werbungskosten normale Betriebsausgaben, d. h. - vereinfacht gesagt - alles, was betrieblich genutzt wird, kann geltend gemacht werden.

Die MwSt muss, wenn sie Ausgewiesen ist, im Wege der sog. Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt angemeldet werden. (Das FA hat hierfür entsprechende Formulare -> dort nachfragen).

Zunächst genügt es, sog. USt-VA alle drei Monate abzugeben. Übersteigen die abzuführenden MwSt-Beträge über das Jahr eine Gewisse Grenze (ca. 6000-7000 Euro), dann ist die USt-VA monatlich fällig. Bis zum 10. jedes Monats (bei vierteljährlicher Zahlungsweise 10. Dez., 10. März, usw.) muss die Beim FA sein, sonst sind Zuschläge fällig. Die sog. "Schonfrist" von weiteren 5 Tagen, die zuschlagsfrei bleiben, ist mit Beginn 2004 abgeschafft worden, also Vorsicht!

Mit der jährlichen Steuererklärung ist auch eine Umsatzsteuererklärung abzugeben. Wenn noch USt nachzuzahlen ist: die Frist dauert einen Monat und beginnt mit Abgebe der USt-Erklärung, d. h. es folgt kein Bescheid für die Festsetzung der USt mit Zahlungsfrist. Nach Verstreichen des Monats sind auch hier Zuschläge fällig.

Zu Scheinselbstständigkeit kann ich hier nichts sagen. Sicherheitshalber einen weiteren Auftraggeber an Land ziehen.
 
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