europäische und deutsche Prüfung: Terminfrage!
Im Gegensatz zu meinem Vorredner bin ich nicht der Meinung, dass nur ein ausbeuterische Kanzlei sich einen Kandidaten wünschen kann, der erst die EP-Prüfung ablegt. Ich denke, dass in den meisten Fällen, wo das gemacht wird, der Kandidat selbst diese Entscheidung trifft, und nicht auf den Druck der Kanzlei hin die deutsche Prüfung erst später abgelegt wird. Richtig ist zwar, dass nach 26 Monaten beim Anwalt + Amtsjahr die europäische Prüfung noch garnicht abgelegt werden kann. Es gibt aber genug Fälle, wo jemand nicht genau zum Meldetermin angefangen hat und deswegen am Ende des Amtsjahres auch schon die 36 Monate voll hat. Erstrebenswert ist meiner Meinung nach vor allem, beide Prüfungen möglichst bald abzulegen. Welche dabei zuerst abgelegt wird, halte ich für nebensächlich und sicher auch eine Frage der Prüfungstermine. Da bei der EP-Prüfung ein Durchfallen bei einem ersten Versuch ja auch keine negativen Konsequenzen hat, würde ich auf jeden Fall so früh wie möglich einen Versuch starten - egal, ob die deutsche Prüfung dann schon abgelegt ist oder nicht!
Ich kenn jedenfalls positive Beispiele für beide Modelle!