Europa parallel zur deutschen Prüfung...

A

Ah No Nymm

Guest
Hi...

ich komme jetzt zum 1.Juni ins Amtsjahr und habe darüberhinaus bis zum nächsten Europatermin genau 31 Monate zusammen, kann also mitschreiben...

nun die Frage... man hört immer wieder von Leuten, die Deutsch/Europa gleichzeitig geschrieben haben mit dem Argument, dass man nie wieder soviel Zeit zum Lernen habe, wie im Amtsjahr...

allerdings überzeugt mich das nicht sooo recht, insbesondere, da die Europaprüfung dieses Jahr noch vorverlegt wurde...

deshalb denke ich an modulare Prüfung, also jetzt A und B und das darauffolgende Jahr C und D ...

sinnvoll oder nicht ? die Diskussion ist eröffnet... :)
 
K

Knurt

Guest
>"deshalb denke ich an modulare Prüfung, also jetzt A und B und das darauffolgende Jahr C und D ..."

Ansatz halte ich für sehr sinnvoll. Wenn du zudem ein Arbeitstier bist und keinen Bammel vor Hammerprüfungen hast, kannst auch die ganze EQE auf einmal schreiben. Musst aber m.E. schon nen paar Monate Vollzeit für die EQE-Vorbereitung rechnen...
 
S

Stratege

Guest
Moin!

Da ich mich gerade auch mit der Europäischen Anmeldung befasse:

Die 6 Monate fürs Amtsjahr werden wohl erst anerkannt, wenn es vor der _Anmeldung_ (also Ende Juli diesen Jahres) vollständig abgeleistet ist. Dabei weiß ich aber nicht, ob die Prüfung dazuzählt oder nicht. Nachdem in den Richtlinien immer von der "8-monatigen Ausbildung beim DPMA" und der "Zulassung zur Prüfung" als Nachweis die Rede ist, würde ich raten, ohne Prüfung.

Auch gehen die Meinungen der Leute, ob die Beschäftigungszeit bereits zur Anmeldung oder erst zur Prüfung vollständig sein muss, etwas auseinander. Wobei die Richtlinien eigentlich eindeutig sind und den Nachweis bis zum Prüfungstermin fordern.

In deinem Fall kommt also eher eine Anmeldung bis Ende Juli 05 für die Prüfung März 06 in betracht.

In dem Zusammenhang: Weiß einer, ob man als Oktober-Amtsjahrer die Bescheinigung über die DPMA-Aubildung rechtzeitig bis Ende Juli erhält um den Anmeldetermin zu schaffen?

Abgesehen davon, wie man hört ist es durchaus zweckmäßig der EP-Prüfungsvorbereitung seine vollständige Aufmerksamkeit zu widmen. ;)

Lesestoff (wurde die Tage schon mal gepostet): http://www.european-patent-office.org/epo/pubs/oj004/03_04/03_1194.pdf

Gruß,
Stratege.
 
R

Robby

Guest
Sollte doch ganz einfach sein: Nach erfolgreichem Amtsjahr erfährst Du, wann Du Prüfung hast. Mit dem Wisch hast Du Deine 6 Monate. Spielt aber keine Rolle, weil die 3 Jahre ja eh erst im März voll sein müssen (um Deine andere Frage zu beantworten) und bis dahin hast Du ja wohl hoffentlich die Prüfung auch bestanden:)
 
A

Ah No Nymm

Guest
Hi

Ich habe gerade mit dem Prüfungssekretatriat des EPA telefoniert. Das deutsche Amtsjahr wird anerkannt, wenn es zum Zeitpunkt DER PRÜFUNG vollendet ist, allerdings muss anscheinend bis spätestens 20.Dezember 2004 ein vorgezogener Bescheid des DPMAs eingereicht werden, dass die Zulassung zur Prüfung voraussichtlich erfolgen wird. Da gibt es wohl eine gesonderte Übereinkunft zwischen EPA und DPMA ...

Also ist für mich (und wohl einige andere Kandidaten) wohl doch der 30. Juli 2004 als Anmeldetag und März 2005 als Prüfungstag relevant.... hätte mich auch gewundert, wenn dem nicht so wäre... hatte das bisher immer so gehört...

Bleibt die Frage, was die anderen Leute zur Frage modulare oder ganze Prüfung denken :)


Gruesse

Ah No Nymm
 
S

Stratege

Guest
Robby schrieb:
Sollte doch ganz einfach sein: Nach erfolgreichem Amtsjahr erfährst Du, wann Du Prüfung hast. Mit dem Wisch hast Du Deine 6 Monate. Spielt aber keine Rolle, weil die 3 Jahre ja eh erst im März voll sein müssen (um Deine andere Frage zu beantworten) und bis dahin hast Du ja wohl hoffentlich die Prüfung auch bestanden:)
Da wird einigen Kandidaten hier ein Steinchen vom Herzen fallen. ;) Zugegeben, man sollte dem üblichen Kandidatentratsch nicht unüberprüft Glauben schenken, aber die jüngsten Änderungen bei der Anmeldeprozedur haben hier einige Wellen geschlagen.

Was den Zeitpunkt der Amtsjahresbescheinigung angeht: Die Formulierung aus dem Amtsblatt,

"[...]- abgeschlossene achtmonatige Ausbildung bei den deutschen Patentbehörden. Gewährte Verkürzung: 6 Monate bei Vorlage der Zulassung zur deutschen Patentanwaltsprüfung. Ist die achtmonatige Ausbildung noch nicht abgeschlossen, so wird keine Verkürzung gewährt;[...]"

i.V.m.

"[...]Die Verkürzung kann nur gewährt werden, wenn die Nachweise über die oben genannten Spezialstudiengänge
mit den Anmeldeunterlagen vor Ende der Anmeldefrist beim Europäischen Patentamt eingehen."

führte u.a. mich zur Ansicht, das Amtsjahr müsste zum Zeitpunkt der Anmeldung vollendet sein. Aber wenn das mit dem vorgezognen Bescheid stimmt, gibt es ja keine Probleme.

Bzgl. der 3 Jahre ist die Regelung in der Tat klarer formuliert, mein Fehler.

Gruß, Stratege.
 
R

Robby

Guest
Die Stelle kenne ich. Genau lesen! Da steht oben: "folgende Studiengänge oder Praktika", dann folgen die von Dir zitierten Abschnitte.

Für mich heisst das: Der Nachweis über die Ausbildung beim DPMA (nach meinem Verständnis ist das kein Studiengang i.S. des Amtsblatts!) kann auch später eingereicht werden.
 
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