DE krankenversicherung im Amtsjahr

K

Kandidat

Guest
Kurze Fragen mit der Bitte um kurze Antworten

Wie berechnet sich der zu zahlende GKV-Beitrag im Amtsjahr?

Hat man Studentenstatus?

Zählen nur Arbeitseinkünfte oder auch Mieteinnahmen , Zinsen o.ä. Will das die GKV wissen? Was muss man zahlen wenn man nichts verdient?

Muss man Vorab etwas bei der GKV beantragen?

Braucht man eine Bescheinigung vom Amt?

Vielen Dank!
 
B

Büroklammeraufheber

Guest
Wahrscheinlich bist Du dann Freiberufler, musst Dich demnach freiwillig versichern und bekommst keinen Arbeitgeberanteil mehr. Das heißt, Du musst den vollen Beitrag zahlen, der sich an Deinem (bereinigten) Bruttoeinkommen bemisst. Die GKV gehen von einem Mindesteinkommen von ca. 1.800 Euro aus, das heißt ca. 250 Euro sind mindestens zu berappen, auch wenn man nichts verdient. Gedeckelt wird das Einkommen bei ca. 3.400 Euro, ergibt schlappe 500 Euro Beitrag. Hinzu kommt noch der Obolus für die PV.

Mieteinnahmen und sonstige Einkünfte werden beim Einkommen auch berücksichtigt, allerdings sind Investitionen als negative Einkünfte abziehbar.

Den Studententarif gibt es nicht bei allen Kassen, wenn man das 30 Lebensjahr überschritten hat. Sofern das mit dem Studentenstatus nicht klappt, würde ich eine private KV empfehlen, wobei die Kündigungsfrist (ca. 3 Monate) bei der GKV zu berücksichtigen ist. Ggf. das Einkommen solange niedrig halten.
 
G

GAST_DELETE

Guest
Wahrscheinlich bist Du dann Freiberufler, musst Dich demnach freiwillig versichern und bekommst keinen Arbeitgeberanteil mehr.
Nein, man befindet sich in einem versicherungspflichtigen Ausbildungsverhältns, solange man im Amtsjahr ist, §5 Abs. 1 Nr. 10 SGB V.
 
G

GAST_DELETE

Guest
@gast

Das ist Vorausssetzung für den Studententarif, sofern nicht andere Ausschlußgründe diesen verwehren. Z.B. die über 30-jährigen müssen sich dennoch freiwillig versichern.
 
H

Hans

Guest
Ich kenne einen Fall aus unserer Kanzlei, wo die GKV am Ende des Amtsjahres den Einkommenssteuerbescheid angefordert hatte. Am Ende musste der vermeintliche "Student" etwa 3500 Euro Nachschlag zahlen.
 
G

gast

Guest
@Gast

Die Bestimmung des §5 Abs. 1 Nr. 10 SGB V sagt nichts darüber aus, zu welchem Tarif jemand zu versichern ist. Die gesetzliche Bestimmung sagt nur, dass es sich (im fraglichen Fall) um eine _versicherungspflichtige_ Tätigkeit handelt.

Einen Zwang zur freiwilligen Versicherung gibt es nicht. Freiwillig versichert kann - wie der Name schon sagt - nur jemand sein, der keiner Versicherungspflicht unterliegt.

Die Frage, ob jemand den Studententarif bekommt, kann vom Alter abhängen, nicht aber die Versicherungspflicht.
 
R

Robby

Guest
@gast: Und wie bemisst sich nun der Beitrag? Wer entscheidet auf welcher Grundlage über Studententarif oder nicht Studententarif? Das ist alles sehr misteriös.... Beim Lesen im Gesetz sträuben sich mir die Haare vor verklausulierten Ausnahmen von Ausnahmen von Sondereinteilungen von....
 
G

GAST_DELETE

Guest
Krankenversicherung im Amtsjahr

Anderen Beiträgen im Forum ist zu entnehmen, daß die Krankenversicherung im Amtsjahr als Pflichtversicherung zum Studententrarif weiterläuft (SGB V § 5 Abs. 1 Nr.10).

Wie sieht es jedoch dann aus, wenn besipielsweise durch Übersetzungstätigkeiten zusätzliche Einnahmen erzielt werden? Gibt es eine Grenze, bis zu der diese nicht angerechnet werden bzw. was passiert oberhalb einer solchen Grenze?
 
3

31-jähriger

Guest
Re: Krankenversicherung im Amtsjahr

Nicht jede gesetzliche KK gewährt Studententarif. Meistens scheitert es an der Altersgrenze von 30 Lenzen, spätestens in der Tat am zu hohen Einkommen. Die Regelungen sind von KK zu KK unterschiedlich, also einfach mal dort anfragen. Außerdem sollte allmählich eine private KK für die Zeit danach in Erwägung gezogen werden, weil das Einkommen nach dem Amtsjahr normalerweise weiter ansteigt und parallel damit die Beiträge zur gesetzlichen KK. Und je früher man in die Private einsteigt, desto geringer ist der Beitrag.
 
G

GAST_DELETE

Guest
Re: Krankenversicherung im Amtsjahr

31-jähriger schrieb:
Nicht jede gesetzliche KK gewährt Studententarif. Meistens scheitert es an der Altersgrenze von 30 Lenzen, spätestens in der Tat am zu hohen Einkommen. Die Regelungen sind von KK zu KK unterschiedlich, also einfach mal dort anfragen. Außerdem sollte allmählich eine private KK für die Zeit danach in Erwägung gezogen werden, weil das Einkommen nach dem Amtsjahr normalerweise weiter ansteigt und parallel damit die Beiträge zur gesetzlichen KK. Und je früher man in die Private einsteigt, desto geringer ist der Beitrag.
Ich bin bereits seit Geburt in einer PKV und habe momentan eine Ruhens- und Zusatzversicherung in eben dieser PKV. Ferner bin ich unter 30, so daß dies auch kein Problem darstellt. Mir geht es lediglich ums Amtsjahr und um die Zuverdienstregelungen. Aber danke für die Hinweise!
 
B

Bla

Guest
Re: Krankenversicherung im Amtsjahr

Hinzuverdienstgrenze ist auch im SGB V geregelt, aber recht kryptisch. Sollten nach meiner Erinnerung derzeit 325 oder 345 Euronen sein.

Grüße
 
J

julius

Guest
Re: Krankenversicherung im Amtsjahr

31-jähriger schrieb:
weil das Einkommen nach dem Amtsjahr normalerweise weiter ansteigt und parallel damit die Beiträge zur gesetzlichen KK. Und je früher man in die Private einsteigt, desto geringer ist der Beitrag.
richtig!, man sollte sich aber dann auch informieren, wie die Beiträge einer PKV steigen wenn die ersten Kinder kommen.
 
G

ghost

Guest
Re: Krankenversicherung im Amtsjahr

pro kind rechne mit ca. 100 Euro mehr.

wenn ich 3 kinder hätte, dann wären die beträge der privaten und der gesetzlichen etwa gleich. nur die gesetzliche kommt im endeffekt teuerer wegen den zuzahlungen.
 
G

gast

Guest
Re: Krankenversicherung im Amtsjahr

lieber ghost,

wäre mir neu, dass Kinder in der GKV irgendwelche Zuzahlungen / Praxisgebühren oder ähnl. zahlen müssten. Außerdem mit 100 € pro Kind liegst nur nur in den ersten Lebensmonaten richtig. Zumal die Privaten in den letzten Jahren exorbitant gestiegen sind.
 

meschmesch

Schreiber
Re: Krankenversicherung im Amtsjahr

Hallo zusammen,

nachdem das Thema Krankenversicherung hier jeden betrifft, möchte ich kurz meine Erfahrungen schildern:

Wie bereits erwähnt, läuft die gesetzliche Krankenversicherung im Amtsjahr als Pflichtversicherung weiter (SGB V § 5 Abs. 1 Nr.10). Allerdings hat man nicht den Status Student sondern den Status "Praktikant". Dies lässt sich durch unsere Ausbildungsordnung belegen.

Demnach MUSS die gesetzliche Krankenkasse uns während des Amtsjahrs gesetzlich versichern! Dies gilt übrigens unabhängig vom Alter - SGB V § 5 Abs. 1 Nr.10 macht keine Alterseinschränkung.

Problematisch wirds allerdings, wenn man nebenher noch Einkünfte hat. Fraglich ist dabei, ob diese Einkünfte maßgeblich zur Sicherung des Lebensunterhalts beitragen oder nicht. Es ist vollkommen egal, ob dies in einer haupt- oder nebenberuflichen Tätigkeit geschieht: Die nebenberufliche Tätigkeit wird nämlich dann einer hauptberuflichen Tätigkeit gleichgesetzt, wenn sie maßgeblich zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes dient.

Die magischen 15 Wochenstunden Arbeit, die als "Grenze" für eine erlaubte nebenberufliche Tätigkeit gelten und die von den Krankenkassen als Limit dahingehend gesehen werden, dass man dann trotzdem noch als Praktikant pflichtversichert werden muss gelten nur deshalb, weil davon ausgegangen wird, dass man eben nicht teilweise Stundenlöhne im oberen zweistelligen Bereich abrechnet.

Somit hat man 2 Möglichkeiten:
a) Man gibt wahrheitsgemäß an, dass man max. 15h pro Woche arbeitet, verschweigt aber, dass man dabei mehr verdient, als die Sozialgerichte einer als "nebenberuflich" einzuordnenden Tätigkeit zusprechen.

b) Man gibt an, wieviel man wirklich verdient.

Im Fall b) wird man vermutlich automatisch in die freiwillige Versicherung rutschen, wenn der Stundenlohn zu hoch ist und wenn man übers Jahr gesehen eine gewisse Grenze überschreitet. Ich schätze mal, dass die Grenze bei 450Euro/Monat liegt.

Im Fall a) gilt folgendes:

Gibt man das wahre Gehalt nicht an und geht nach Ende des Amtsjahrs in eine Kanzlei, wo man als Angestellter beschäftigt wird, so bekommt die Krankenkasse dann automatisch von der Kanzlei die Meldung, dass man im Angestelltenverhältnis arbeitet, wird also die von der Kanzlei abgeführten Krankenversicherungsbeiträge nicht in Zweifel ziehen. Ein Einkommenssteuernachweis wird also wahrscheinlich nicht gefordert werden.

Gibt man das wahre Gehalt nicht an, geht aber nach Ende des Amtsjahrs als Freiberufler in ne Kanzlei, so wird die Krankenkasse routinemäßig und automatisch am Ende des Jahres einen Einkommens-Nachweis von einem fordern. Und in diesem steht nunmal drin, was man während des Amtsjahres verdient und abgeführt hat. Spätestens dann wird die Krankenkasse eine fette Nachzahlung für die Zeit des Amtsjahres fordern, da man zu unrecht als Praktikant versichert war - wenn man eben einen zu hohen Stundenlohn hatte.

Es sei darauf hingewiesen, dass hier das Jahreseinkommen relevant ist!

Fazit: Was die Krankenkasse nicht weiß wird nur relevant, wenn ein Einkommensnachweis übers Finanzamt angefordert wird. Und der wird vermutlich nur gefordert, wenn man als Freiberufler nach dem Amtsjahr tätig wird.

MS.
 

Dr. No

SILBER - Mitglied
Re: Krankenversicherung im Amtsjahr

Gibt man das wahre Gehalt nicht an, geht aber nach Ende des Amtsjahrs als Freiberufler in ne Kanzlei, so wird die Krankenkasse routinemäßig und automatisch am Ende des Jahres einen Einkommens-Nachweis von einem fordern. Und in diesem steht nunmal drin, was man während des Amtsjahres verdient und abgeführt hat. Spätestens dann wird die Krankenkasse eine fette Nachzahlung für die Zeit des Amtsjahres fordern, da man zu unrecht als Praktikant versichert war - wenn man eben einen zu hohen Stundenlohn hatte.
So einfach ist das nicht! Vor allem sollte man sich von der Krankenkasse keine Angst einjagen lassen:

http://www.akademie.de/existenzgruendung/existenzgruendung/tipps/gruendung/nachforderungen-krankenkassenbeitraege-fuer-selbststaendige.html

Nur, wenn es sich 1) um einen Berufsanfänger handelt (dürfte zutreffen) und 2) der ursprüngliche Beitragsbescheid ausdrücklich unter Vorbehalt erlassen wurde (dürfte nur selten zutreffen), darf die Krankenkasse eine Nachzahlung verlangen.

Grundsätzlich dürfen Einkommensänderungen jedoch nur zukunftsbezogen berücksichtigt werden.

Es mag sein, dass die ein oder andere Krankenkasse eine Nachzahlung verlangt, ob diese jedoch gerechtfertigt ist, ist oftmals zumindest zweifelhaft.

Ich war jedenfalls fein raus...
 

Pat-Ente

*** KT-HERO ***
Re: Krankenversicherung im Amtsjahr

Und wenn man nach dem Amtsjahr freiberuflich ist und in der Kasse als freiwillig Versicherter den Höchstbeitrag bezahlt, fragt die Kasse auch nicht nach ... wobei dann ohnehin zu überlegen ist, ob man sich nicht lieber privat versichert.
 

Kandidat0815

Vielschreiber
Re: Krankenversicherung im Amtsjahr

Hallo,

ich stehe auch gerade vor dem Problem, meine Krankenversicherung für das Amtsjahr zu regeln.

Gibt es die Möglichkeit, mich schon während des Amtsjahr privat zu versichern? Zumindest hat meine gegenwärtige GKV mir das geraten.

Muss ich dafür irgendwelche Einkommensgrenzen erreichen?

cu
0815
 

Kandidat0815

Vielschreiber
Re: Krankenversicherung im Amtsjahr

Hallo nochmal,

nach langen Versuchen beim Amt jemanden zu erreichen hier das Ergebnis:

Man kann sich während des Amtsjahrs bereits privat versichern. Man ist zwar versicherungspflichtig, dies bezieht sie jedoch nur auf irgendeine Versicherung.

Ein Nachweis einer privaten Krankenversicherung genügt dem Amt.

Cu
0815
 
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