Krankenversicherung während des Amtsjahres

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Rainer Dwornik

Guest
Ich bitte um Informationen zur Krankenversicherung während des Amtsjahres. Gibt es wirklich Krankenkassen, die zum günstigen Studententarif versichern? Wer hat damit Erfahrungen gesammelt und kann mir ggf. Tipps geben?
 
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Guest
Es ist nicht nur so, dass es einige Krankenkassen gibt, die zum Studententarif versichern. Es ist vielmehr so, dass die Krankenkassen laut SGB dies auch tun müssen, da es sich um ein Beschäftigungsverhaltnis zur Ausbildung handelt. Das sollte man den Krankenkassen allerdings genau erläutern, da diese Art der Ausbildung im allgemeinen nicht besonders bekannt ist.
 
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Kandidat

Guest
Bedeutet das, dass ich mich dann auch wieder wie im Studium von der gesetzlichen Versicherungspflicht befreien lasse kann und die Möglichkeit habe in eine private KV (zum Studenttarif) zu wechseln?
 
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Magnus

Guest
Ich bitte um Informationen zur Krankenversicherung während des Amtsjahres. Gibt es wirklich Krankenkassen, die zum günstigen Studententarif versichern? Wer hat damit Erfahrungen gesammelt und kann mir ggf. Tipps geben?
Meine Krankenkasse versichert mich nicht als Student bzw. Praktikant! Zu welcher Kasse kannich wechseln?
 
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;-)

Guest
Das ist falsch. Du unterliegst der Versicherungspflicht, d. h. eine freiwillige Versicherung ist quatsch. Die Krnakenkassen versuchen es immer wieder. Die Krankenkasse muss Dich als Pflichtversicherten einstufen. Freiwillige Mitgliedschaft ist teurer und unterliegt einer Kündigungsfrist von 2 Monaten. Die Pflichtversicherung endet nach dem Amtsjahr automatisch, solange man nicht angibt, dass man freiwillig weiter versichert bleiben will.
Die Versicherungspflicht ergibt sich aus dem Sozialgesetzbuch (SGB V, schau mal bei § 5, Abs. 1 Nr. 10), da es sich um ein sog. "Beschäftigungsverhältnis zur Ausbildung" handelt.
 
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;-)

Guest
BARMER, die haben aber lange gebraucht, bis die begriffen haben, was Sache war. In meinem Fall war es auch so, dass die mich zunächst als freiwillig versichert eingestuft haben, dies geht jedoch nur, wenn keine Versicherungspflicht besteht und dann auch nur, wenn Du ausdrücklich sagst, dass Du freiwillig versichert sein willst. Letzteres erreichen die Krankenkassen allerdings sehr geschickt dadurch, dass sie einem nach Ende eines Jobs (also z. B. in einer Kanzlei) ein Schreiben schicken, in dem sinngemäß steht, dass der Arbeitgeber das Ende der Beschäftigung angezeigt hätte. Dann stehen da noch Fragen zur jetzigen Tätigkeit drin, bei denen man zwei Antwortmöglichkeiten hat: entweder man hat eine neue Beschäftigung oder nicht. Wenn man nein ankreuzt, kreuzt man gleichzeitig an, dass man weiter freiwillig versichert sein möchte. Ich hatte seinerzeit den Schrieb nicht zurückgeschickt, sondern einen Brief an die Krankenversicherung aufgesetzt, in dem ich denen meine Tätigkeit (Amtsjahr) erklärt habe. Das haben die dann irgendwann auch begriffen und mich entsprechend eingestuft.

Das Problem, das die Krankenkassen haben ist, dass diese Art Ausbildung vergleichsweise selten ist, so dass es immer wieder diese Probleme gibt.

Magnus, wenn Du noch mehr Fragen hierzu haben solltest, kannst Du mich über support[img]http://files2.carookee.com/img/clear.gif[/img]@[img]http://files2.carookee.com/img/clear.gif[/img]web[img]http://files2.carookee.com/img/maildot.gif[/img]de erreichen.
 
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;-)

Guest
BARMER (war ich damals). Magnus, schick mir mal Deine Email, wenn Du noch mehr Infos brauchst. t117397@web de
 
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Lena

Guest
Das angesprochene Thema zeigt offensichtlich großes Interesse, auch bei mir...Warum äußern sich nicht mehr User zu dieser Thematik? Als Erfahrungswert wäre das sehr wünschenswert, zumal es auch anonym sein kann...
 
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Doris

Guest
Lena schrieb:
Das angesprochene Thema zeigt offensichtlich großes Interesse, auch bei mir...Warum äußern sich nicht mehr User zu dieser Thematik? Als Erfahrungswert wäre das sehr wünschenswert, zumal es auch anonym sein kann...
 
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Werner G

Guest
Ich habe eigentlich bei meiner AOK keine Schwierigkeiten für die Studentenversicherung gehabt. Ging alles glatt.
 
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Andreas

Guest
Auch die Techniker Krankenkasse scheint keine Schwierigkeiten zu machen und hat mir in Aussicht gestellt, meine Familie und mich während des Amtsjahres zum Studententarif zu versichern.
 
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Ole

Guest
Die Frage ist ja, ob die Kasse nach eventuell vorhandenem Einkommen Im Praktikum fragt...Sollte zB während des Amtsjahres Einkommen in Höhe von 1500 EUR erzielt werden, scheidet eine studentische Pflichtversicherung von vornherein aus...
 
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moonbeams

Guest
Hallo zusammen,

habe gerade bei der TK angerufen. Während der 26 Monate in der Kanzlei (und auch während eines Praktikums beim Landgericht oder OLG) kann man sich nicht als Student versichern. Während der acht Monate beim DPMA/Bundespatentgericht gibt die TK einem den Studententarif. Das sollte kein Problem sein.

Die entsprechende gesetzliche Grundlage ist:
§ 5(1) Nr. 10 SGBV (Beschäftigungsverhältnis bei Ausbildung).

Es gibt (laut TK Hotline) eine Vereinbarung zwischen DPMA und den Kranken- bzw. Ersatzkassen, Patentanwaltskandidaten während des Amtsjahres als Studenten zu versichern.

Viele Grüße,

Jens
 
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IP

Guest
Unter der Voraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 10 SGB V setzt die Versicherungspflicht dann wieder ein, wenn eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichtet wird.

Eine solche vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit könnte das Amtsjahr sein. Dazu müsste es in einer Prüfungsordnung vorgeschrieben sein. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 PatAnwAPO ist eine Ausbildung von 2 Monaten beim Patentamt vorgeschrieben. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 PatAnwAPO ist eine Ausbildung von 3 Monaten beim Patentgericht vorgeschrieben.
Das Amtsjahr ist also eine vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit.

Fraglich ist jedoch, ob das Amtsjahr auch unentgeltlich ist. Die Unentgeltlichkeit würde bedeuten, dass der Kandidat für die Dauer der Tätigkeit keinen Vermögenszuwachs erfährt. Ein Entgelt könnte sich aus der Unterhaltsbeihilfe nach § 43a PatAnwAPO ergeben. Nach § 43a Abs. 1 PatAnwAPO wird diese Unterhaltsbeihilfe nicht als Entgelt für die geleistete Arbeit gewährt, sondern zur Sicherung des Unterhalts. Darüber hinaus ist die Unterhaltsbeihilfe als Darlehen gewährt. Es entsteht demnach kein Vermögenszuwachs. Das Amtsjahr ist also auch eine unentgeltliche Tätigkeit.

Ergebnis: Es besteht Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 SGB V

Fraglich ist nun, wie hoch der Beitrag in diesem Fall ist. Der Beitrag bestimmt sich aus den beitragspflichtigen Einnahmen und dem Beitragssatz:
§ 236 Abs. 1 SGB V: Für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 und 10 Versicherungspflichtigen gilt als beitragspflichtige Einnahmen ein Dreißigstel des Betrages, der als monatlicher Bedarf nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes für Studenten festgesetzt ist, die nicht bei ihren Eltern wohnen. Änderungen des Bedarfsbetrags sind vom Beginn des auf die Änderung folgenden Semesters an zu berücksichtigen.
§ 245 Abs. 1 SGB V: Für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 und 10 Versicherungspflichtigen gelten als Beitragssatz sieben Zehntel des durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen, den das Bundesministerium für Gesundheit jeweils zum 1. Januar feststellt. Der Beitragssatz ist auf eine Stelle nach dem Komma zu runden. Er gilt für Studenten vom Beginn des auf die Feststellung folgenden Wintersemesters, im übrigen jeweils vom 1. Oktober an.
§ 250 Abs. 1 Nr. 3 SGB V: Versicherungspflichtige tragen die Beiträge allein aus den beitragspflichtigen Einnahmen nach § 236 Abs. 1.


§ 190 Abs. 10 S. 2 SGB V: Die Mitgliedschaft von zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigten endet mit dem Tag der Aufgabe der Beschäftigung.
 
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GAST_DELETE

Guest
Magnus schrieb:
:), bei welcher Kasse bist du oder warst du denn versichert?
hallo magnus,
meine kasse, die Siemensbetriebskrankenkasse SBK - in München oder jeder anderen Siemens-Stadt - versichert mich im kommenden amtsjahr zum studententarif, der derzeit ca.55 euro p. M. beträgt, wechselt jedes semester etwas, sobald ich ihnen dies formlos mitteile. privat ist zwar möglich kommt aber deutlich teurer.
es gibt ja auch jetzt ab 1.1.04 gute private zusatzversicherungen zur gesetzlichen KV, wobei jede ges. KV ihren eigene privaten partner hat.
daher bei der wahl der ges. KV bei einem potentiellen wechsel auf die konditionen des privaten partners achten und nach der möglichkeit der kombination mit dem studententarif fragen. da sind die ges. KVs jetzt neben den bisherigen "kleinen" Beitragsunterschieden nicht mehr wirklich alle gleich. ums nachfragen bei diversen kassen kommt jetzt keiner mehr drumherum.

kleiner zusatz:
auch bei den normalen versicherungen wie privathaftpflicht, hausrat usw. gibt es ev. die möglichkeit im amtsjahr in den tarif für den öffentlichen dienst zu wechseln, da ja das DPMA zu 0,- € unser arbeitgeber ist.

viel erfolg.
christian
 
A

anonym

Guest
Bei mir liegen zwischen Anwaltszeit und Amtsjahr 2 Monate, in der ich eigentlich nichts tue. Das kommt ja wahrscheinlich häufiger vor, da Anmeldezeitpunkt und und Beginn des Amtsjahrs nicht immer perfekt zueinander passen.

Wie bin ich denn in diesen 2 Monaten versichert? Hat da jemand Erfahrung?

Gruß
 
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