Vertretung des Arbeitgebers vor dem EPA

J

Jürgen

Guest
Hallo,

vielleicht kann mir von Euch jemand weiterhelfen. Es geht um die Zulassung zur europ. Eignungsprüfung:
wie belegt man, dass man als Angestellter seinen Arbeitgeber vor dem EPA vertreten hat, wenn man kein zugelassener Vertreter vor dem EPA ist (mal von der Vollmacht abgesehen).

Jürgen
 
K

Kandidatenschwämme

Guest
Üblicherweise ist im Amtsblatt ein Formular abgedruckt, mit welchem der Arbeitgeber die Tätigkeit des Arbeitnehmers bescheinigt.
Man muss zur Zulassung auch nicht für den Anmelder gehandelt oder diesen vertreten haben.
Siehe hierzu die Zulassungsbedingungen, Artikel 10(2) der Vorschriften über die europäische Eignungsprüfung für zugelassene Vertreter (VEP), z.B. auf
www.patentepi.com
 
J

Jürgen

Guest
Kandidatenschwämme schrieb:
Üblicherweise ist im Amtsblatt ein Formular abgedruckt, mit welchem der Arbeitgeber die Tätigkeit des Arbeitnehmers bescheinigt.
Und dieses unterschriebene Formular reicht aus? Muß man nicht auch beim EPA mal in Erscheinung getreten sein, z.B. Antragformulare unterschrieben haben o.ä.?
 
K

Kandidatenschwämme

Guest
Jürgen schrieb:
Und dieses unterschriebene Formular reicht aus? Muß man nicht auch beim EPA mal in Erscheinung getreten sein, z.B. Antragformulare unterschrieben haben o.ä.?
Sorry wenn das jetzt unfreundlich klingt, ist nicht so gemeint:

-Wie soll man unterschreiben, wenn man z.B. bei einem European Patent Attorney in einer Kanzlei gearbeitet hat und gar nichts unterschreiben konnte, weil die Kanzlei ja i.d.R. nicht in eigenem Namen anmeldet ?
Nein, man muss nicht "in Erscheinung getreten" sein.

Hierzu auch bitte wirklich Artikel 10 der Vorschriften über die europäische Eignungsprüfung für zugelassene Vertreter (VEP) lesen, da steht eigentlich alles drin.

Gruss,
K.
 
J

Jürgen

Guest
Wie ist das bei Patentingenieuren in Unternehmen? Man arbeitet nicht unter der unmittelbaren Aufsicht eines zugelassenen Vertreters, bearbeitet aber schon seit drei Jahren die Patentangelegenheiten des Unternehmens mit Hilfe eines externen Patentanwalts.
Was wird nach Artikel 10 (2)a)ii zur Anmeldung benötigt, außer der Bescheinigung und Vollmacht des Arbeitgebers?
Muß man auch hier nicht vor dem EPA in Erscheinung getreten sein?

Jürgen
 
K

Kandidatenschwämme

Guest
Jürgen schrieb:
Wie ist das bei Patentingenieuren in Unternehmen? Man arbeitet nicht unter der unmittelbaren Aufsicht eines zugelassenen Vertreters, bearbeitet aber schon seit drei Jahren die Patentangelegenheiten des Unternehmens mit Hilfe eines externen Patentanwalts.
Siehe hierzu 10 (2)a)iii und 10 (4):
Man kann auch unter der Aufsicht von jemandem gearbeitet haben, der für den Arbeitgeber handelt oder mit nationalen Patenten befasst gewesen sein.
Beides kann das EPA nicht kontrollieren, und vor dem EPA tritt man dann (zwangsläufig) nicht in Erscheinung.

Jürgen schrieb:
Was wird nach Artikel 10 (2)a)ii zur Anmeldung benötigt, außer der Bescheinigung und Vollmacht des Arbeitgebers?
Nochmal: Die Vollmacht des Arbeitgebers wird zur Anmeldung nicht benötigt. Die Bescheinigung reicht aus (war bei mir so).

Jürgen schrieb:
Muß man auch hier nicht vor dem EPA in Erscheinung getreten sein?
Nach 10 (2)a)ii ist man zwangsläufig vor dem EPA in Erscheinung getreteten.
Wenn Du das aber nicht gemacht hast, dann warst Du nach 10 (2)a)iii tätig, wenn die Situation mit dem Patentanwalt (Deine Schilderung oben) zutrifft.
 
G

GAST_DELETE

Guest
Sorry, Korrektur von ganz unten:

Wenn Du das aber nicht gemacht hast, dann warst Du nach
10 (2)a)i
tätig, wenn die Situation mit dem Patentanwalt (Deine Schilderung oben) zutrifft.
 

Patentix

SILBER - Mitglied
Ich bin auch in der Industrie als PatIng tätig und arbeite ausschließlich mit einer externen Kanzlei zusammen.

Es ist auf jeden Fall notwendig, dass Du unter einem zugelassenen Vertreter gearbeitet und ausgebildet wurdest. Es ist nicht notwendig, Fälle / AZ / etc. vor dem EPA nachzuweisen.

Es ist ebenfalls nicht notwendig, dass Du eine Vollmacht Deines Arbeitgebers für die Vertretung vor dem EPA hast.

Ich habe die Zulassung zur Prüfung erhalten, nachdem die externe Kanzlei bestätigt hat, dass ich durch sie ausgebildet wurde. Natürlich ist eine 3-jährige Zusammenarbeit mit der Kanzlei für eine Prüfungszulassung m.E. zu kurz, da Du ja nicht 5 Tage die Woche in Vollzeit durch die Kanzlei ausgebildet wurdest. Hier ist eher ein Zeitansatz von 3 Tagen / Woche oder ähnliches angebracht. Somit erhöht sich natürlich dann die Gesamtstehzeit als PatIng auf ca. 4-5 Jahre bis zur Prüfungszulassung...
 
K

Kandidatenschwämme

Guest
Patentix schrieb:
Es ist auf jeden Fall notwendig, dass Du unter einem zugelassenen Vertreter gearbeitet und ausgebildet wurdest.
Das geht aus Art. 10 VEP nicht hervor. Genau genommen sogar das Gegenteil, nämlich dass gem. Art. 10 (2) a) ii / iii eben kein zugelassener Vertreter vorhanden sein muss.

Auch ich bin weite Teile meiner Tätigkeit (2 1/2 Jahre) nicht von einem zugelassenen Vertreter ausgebildet worden, die Bescheinigung meines Arbeitgebers hat gereicht. Ich war aber auch ein Art. 10 (2) a) ii - Fall (habe selbst vor dem EPA gehandelt)

Patentix schrieb:
Es ist nicht notwendig, Fälle / AZ / etc. vor dem EPA nachzuweisen.
Es ist ebenfalls nicht notwendig, dass Du eine Vollmacht Deines Arbeitgebers für die Vertretung vor dem EPA hast.
Korrekt.

Patentix schrieb:
Ich habe die Zulassung zur Prüfung erhalten, nachdem die externe Kanzlei bestätigt hat, dass ich durch sie ausgebildet wurde.
Mal eine dumme Frage:
Wie kam das EPA eigentlich drauf, danach zu fragen, wenn der Arbeitgeber bescheinigt ? Das Formular im Amtsblatt fragt nicht nach dem geneuen Sachverhalt.

Patentix schrieb:
Natürlich ist eine 3-jährige Zusammenarbeit mit der Kanzlei für eine Prüfungszulassung m.E. zu kurz, da Du ja nicht 5 Tage die Woche in Vollzeit durch die Kanzlei ausgebildet wurdest.
... und man deshalb eigentlich noch keine Ahnung hat... ;-) SCNR...

Patentix schrieb:
Hier ist eher ein Zeitansatz von 3 Tagen / Woche oder ähnliches angebracht. Somit erhöht sich natürlich dann die Gesamtstehzeit als PatIng auf ca. 4-5 Jahre bis zur Prüfungszulassung...
Eine AUSBILDUNGSZEIT verlangt die VEP aber gar nicht, sondern lediglich dass man "während eines Zeitraums von mindestens drei Jahren auf Vollzeitbasis" BESCHÄFTIGT war.
Und 3 Jahre Vollzeit als PatIng hast Du ja wohl gearbeitet, auch wenn Du nicht die ganze Zeit von einem zugelassenen Vertreter überwacht, ausgebildet oder wasauchimmer worden bist.
Es sei denn, Du warst nur Teilzeit beschäftigt oder Deine Position war nur 1/2 PatIng, die andere Hälft z.B. Entwickler oder anderes, nicht-patentmässiges.
 
J

Jürgen

Guest
Kandidatenschwämme schrieb:
Patentix schrieb:
Ich habe die Zulassung zur Prüfung erhalten, nachdem die externe Kanzlei bestätigt hat, dass ich durch sie ausgebildet wurde.
Mal eine dumme Frage:
Wie kam das EPA eigentlich drauf, danach zu fragen, wenn der Arbeitgeber bescheinigt ? Das Formular im Amtsblatt fragt nicht nach dem geneuen Sachverhalt.
Danke für Eure Antworten.

Ich frage deshalb so gezielt nach, weil ich einen Fall kenne, bei dem die Bescheinigung des Arbeitgebers (Art. 10 (2)a9 ii)) nicht ausgereicht hat. Es war tatsächlich die Bescheinigung des externen Patentanwalts nötig, der die 3-jährige Ausbildungszeit bestätigt hat.
 
K

Kandidatenschwämme

Guest
Jürgen schrieb:
Ich frage deshalb so gezielt nach, weil ich einen Fall kenne, bei dem die Bescheinigung des Arbeitgebers (Art. 10 (2)a9 ii)) nicht ausgereicht hat. Es war tatsächlich die Bescheinigung des externen Patentanwalts nötig, der die 3-jährige Ausbildungszeit bestätigt hat.
Interessant. Wann war das ? Meine Zulassung ist schon ein wenig her (2003), hat das EPA unterdessen neue Maszstäbe eingeführt ?

Andererseits:
Bist Du dir sicher, dass das ein Fall nach 10 (2) a) ii) war, bei der der Prüfling in spe selbst vor dem Amt gehandelt hat ?

Bei einem 10(2)a) iii) - Fall könnte ich mir das jedoch durchaus vorstellen.
Das würde aber bedeuten, dass man in der Tat entweder vor dem Amt "bekannt" geworden sein muss, oder aber die Tätigkeit bestätigt werden muss.

Also, Jürgen, kannst Du die näheren Umstände des Dir bekannten Falles schildern (wie genau lief die Arbeit ab, was wurde vom Arbeitgeber bescheinigt, wurde vom Bewerber vor dem Amt gehandelt, ..etc)
 
R

Robby

Guest
Also ich würde meinem Mandanten schon unterschreiben, dass er drei Jahre ausgebildet wurde:)

5 Jahre?!? Quatsch. Die EPA-Prüfung hat mit der Praxis fast nichts zu tun - ob man die nach drei, fünf oder 10 Jahren macht, ist egal. Ich bin der Meinung: so früh wie möglich. Mit dem Älterwerden wird die Vorbereitung immer mühsamer.
 
K

Kandidatenschwämme

Guest
Gast schrieb:
Robby schrieb:
Ich bin der Meinung: so früh wie möglich.
Ich bin der Meinung: so früh wie möglich anfangen. Dann hat man sie noch vor Renteneintrittsalter auch bestanden.
Ich bin der Meinung: so sorgfältig wie möglich vorbereiten, dann klappts auch mit dem Bestehen beim ersten Versuch.
Und zum Alter: Man hat schon leute über 50 die EQE bestehen sehen. Und nein, die haben es nicht zum zwanzigsten Mal probiert... ;-)
 
M

Morpheus

Guest
Kandidatenschwämme schrieb:
Ich bin der Meinung: so sorgfältig wie möglich vorbereiten, dann klappts auch mit dem Bestehen beim ersten Versuch.
Hallo 'Schwämme,

dem kann ich nur zustimmen... Wenn da nur nicht die Leute wären, die OHNE sich extra vorzubereiten die EQE gleich bestanden haben (nur 1mal den GALL durchgelesen, der damals zugegebenermaßen nur etwa 30 Seiten stark war ;)

Kandidatenschwämme schrieb:
Und zum Alter: Man hat schon leute über 50 die EQE bestehen sehen. Und nein, die haben es nicht zum zwanzigsten Mal probiert... ;-)
Na, da besteht ja noch Hoffnung für mich ;)

Zuletzt noch Dank für Deine Unterstützung von neulich. Hat leider nicht sollen sein... die Prüfung war diesmal zur Abwechslung einfach etwas zu brontal (............um sie mit 3 Tagen Vorbereitungszeit bestehen zu können ;)

Allerdings müssen nach meiner Überzeugung an der Methode des C-Book noch einige Veränderungen vorgenommen werden, damit man diese Methode tatsächlich unter Prüfungsbedingungen einsetzen kann (jedenfalls unter Bedingungen wie beim diesmaligen Paper C mit 7 Ansprüchen * 5 Entgegenhaltungen ^ 8 Angriffen). Mit der wasserdichten "Shotgun-Analyse" gemäß C-Book verliert man in der Prüfung einfach zu viel Zeit.

Aber um diese Veränderungen zu erarbeiten, habe ich ja jetzt wieder ein Jahr Zeit ;)

Grüße Morpheus
 
G

Gert

Guest
Die C-Book-Methode halte ich für nicht besonders toll. Die gute alte Merkmalsanalyse hat schon was für sich - man sieht einfach alles auf einem Blatt in der wichtigsten Phase der Prüfung während der Entscheidung welche Angriffe nun ausgeführt werden.
 
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