Fall:
A hat ein in Kraft befindliches Patent P.
Patentanwalt C hat für Firma B ein Gutachten dazu angefertigt, ob ihr Produkt D das Patent P verletzt. Ergebnis des Gutachtens: Falls A die Firma B verklagen würde, würde der Ausgang des Verletzungsverfahrens letztlich davon abhängen, ob das Gericht zu der Ansicht gelangt, dass D gerade noch im Äquivalenzbereich von P liegt.
Das ist B viel zu riskant; andererseits möchte B das gutgehende Produkt nur dann aus dem Sortiment nehmen, wenn es unbedingt sein muss. B hat schon versucht, sich mit A irgendwie zu verständigen; A will aber keine rechtlichen Fragen erörtern, Vereinbarungen treffen oder Erklärungen abgeben.
Um Rechtssicherheit zu bekommen, wäre B bereit, eine negative Feststellungsklage zu erheben und auch die Kosten für diesen Prozess zu zahlen.
Irgendjemand von B findet im Kommentar: Rechtliches Interesse für negative Feststellungsklage fehlt, wenn lediglich eine Stellungnahme zur Frage abgelehnt wird, ob der Benutzer das Patent verletzt (§ 139 Rn 136, Schulte 6. Auflg.).
Frage:
Welche Möglichkeiten hat B, Rechtssicherheit bekommen, ohne die Herstellung des Produkts D aufzugeben?
A hat ein in Kraft befindliches Patent P.
Patentanwalt C hat für Firma B ein Gutachten dazu angefertigt, ob ihr Produkt D das Patent P verletzt. Ergebnis des Gutachtens: Falls A die Firma B verklagen würde, würde der Ausgang des Verletzungsverfahrens letztlich davon abhängen, ob das Gericht zu der Ansicht gelangt, dass D gerade noch im Äquivalenzbereich von P liegt.
Das ist B viel zu riskant; andererseits möchte B das gutgehende Produkt nur dann aus dem Sortiment nehmen, wenn es unbedingt sein muss. B hat schon versucht, sich mit A irgendwie zu verständigen; A will aber keine rechtlichen Fragen erörtern, Vereinbarungen treffen oder Erklärungen abgeben.
Um Rechtssicherheit zu bekommen, wäre B bereit, eine negative Feststellungsklage zu erheben und auch die Kosten für diesen Prozess zu zahlen.
Irgendjemand von B findet im Kommentar: Rechtliches Interesse für negative Feststellungsklage fehlt, wenn lediglich eine Stellungnahme zur Frage abgelehnt wird, ob der Benutzer das Patent verletzt (§ 139 Rn 136, Schulte 6. Auflg.).
Frage:
Welche Möglichkeiten hat B, Rechtssicherheit bekommen, ohne die Herstellung des Produkts D aufzugeben?