Wiedereinsetzungsfrist für Zahlung Jahresgebühr in D?

arcd007

*** KT-HERO ***
Hi allerseits,

folgendes Problem:
gegeben sei ein deutsches Patent, Anmeldetag 15.03.98, das durch Nichtzahlung einer Jahresgebühr erloschen ist. Die 2-Monatsfrist gemäß §7(1)1 PatKostG für die Zahlung der Jahresgebühr wurde ebenso versäumt wie danach die zusätzliche 6-Monatsfrist gemäß §7(1)2 PatKostG.

Wiedereinsetzung in die Frist für die Zahlung ist ja möglich, allerdings stellt sich nun die Frage ab wann die 1-Jahres-Frist für die Wiedereinsetzung gemäß §123(2)4 PatG zu laufen beginnt.
Dort heißt es: "Ein Jahr nach Ablauf der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt und die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden."

In welche Frist wird wiedereingesetzt? 2 oder 6 Monate?

Thanks!

Ciao

arcd007
 
G

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Guest
Maßgeblich ist das Ende der Nachfrist, d.h. der Frist zur Zahlung mit Verspätungszuschlag. Für eine Wiedereinsetzung in die "normale" Frist gibt's (eben wegen der gesetzlich gegebenen Nachfrist) kein Rechtsschutzbedürfnis.

Es ist also die Wiedereinsetzung in die Nachfrist zu stellen. Zum Nachholen der versäumten Handlung ist dann selbstverständlich die Jahresgebühr einschließlich Verspätungszuschlag zu entrichten.

Die Einjahresfrist bemisst sich damit auch dem Ende der Nachfrist.
 
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